Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit wegen Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz sowie wegen unzureichender Substantiierung des eA-Antrags
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil nicht erkennbar war, dass fachgerichtlicher Eilrechtsschutz ausgeschöpft wurde (Subsidiarität) und die Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt waren. Es fehlte zudem die Darlegung eines dringenden, schwerwiegenden Nachteils.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung mangels Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes und unzureichender Substantiierung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller vorhandene fachgerichtliche Eilrechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft hat; das verfassungsgerichtliche Verfahren ist subsidiär.
Eine einstweilige Anordnung ist nur gerechtfertigt, wenn dringende Gründe vorliegen, insbesondere die Abwehr schwerer oder unabwendbarer Nachteile, und das Abwarten fachgerichtlicher Entscheidungen dem Antragsteller nicht zuzumuten ist.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen substantiiert dargetan werden; pauschale Angaben oder die Vorlage einzelner Dokumente ohne schlüssige Darstellung des Sachzusammenhangs genügen nicht.
Der verfassungsgerichtliche Eilrechtsschutz dient nicht der Vorwegnahme fachgerichtlicher Entscheidungen und kann nicht den lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz ersetzen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Es ist zwar nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, juris, Rn. 2).
Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der fachgerichtliche Rechtsweg erschöpft ist. Denn aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie fachgerichtlichen Rechtsschutz überhaupt in Anspruch genommen hätte. Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund, dass bei Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BVerfGE 3, 41 <44>; 6, 1 <3 f.>; 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 87, 107 <111>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; stRspr) - ersichtlich, dass ihr ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen (Eil-)Entscheidung nicht zuzumuten wäre, weil ihr sonst ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>). Erst recht dient es nicht dazu, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, NVwZ 2014, S. 882 <883>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, juris, Rn. 4).
2. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht hinreichend substantiiert. Eine einstweilige Anordnung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ergehen, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147 <152 f.>; stRspr). Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2016 - 2 BvQ 1/16 -, juris, Rn. 2). Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Ihr lässt sich noch nicht einmal entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin wegen ihres Anliegens bereits an die Stadt gewendet und dort kein Gehör gefunden hätte. Zu dem gesamten Vorgang der Zuweisung der jetzigen Unterkunft legt die Beschwerdeführerin vielmehr nur einen Gebührenbescheid vor. Es fehlt daher auch an der hinreichenden Darlegung eines verfassungsrechtlich relevanten Nachteils, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten erscheinen lassen könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.