Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität gegenüber der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes (hier: Beschwerde gem § 172 SGG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil der Grundsatz der Subsidiarität gebietet, zunächst fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erschöpfen (Beschwerde nach § 172 SGG). Zudem hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass ein anschließender Hauptsacheantrag nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen wegen Nichterfüllung der Subsidiarität (fehlende Beschwerde nach § 172 SGG) und mangelnder Sachsubstantiierung zum Hauptsacheantrag.
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt das Vorliegen dringender Gründe zum Schutz vor schwerwiegenden Nachteilen, zur Abwehr drohender Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen Grund zum Gemeinwohl voraus.
Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität; eine einstweilige Anordnung kommt nur in Betracht, wenn fachgerichtliche Eilrechtsschutzmöglichkeiten zuvor erschöpft wurden.
Der Antragsteller muss darlegen, dass ihm die Inanspruchnahme des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht zuzumuten war, um die Subsidiarität entfallen zu lassen.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn nicht substantiiert vorgetragen wird, dass ein korrespondierender Hauptsacheantrag möglich ist und nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, juris, Rn. 2).
Daran fehlt es hier, nachdem nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller im fachgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz statthafte Beschwerde zum Landessozialgericht eingelegt hätte. Gründe, warum ihm dies nicht zuzumuten gewesen sein könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Überdies hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, dass nachfolgend zu dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch ein korrespondierender Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.