Erfolgloser Eilantrag: Subsidiarität der eA nach § 32 Abs 1 BVerfGG gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutzes (§ 90 Abs 2 BVerfGG) - eA-Antrag auch mangels Darlegung der Zulässigkeit der Hauptsache unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte beim BVerfG eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil der Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht gewahrt war. Es ist nicht ersichtlich, dass fachgerichtlicher Eilrechtsschutz (§ 86b Abs. 2 SGG) ausgeschöpft oder unzumutbar gewesen wäre. Ferner fehlte die substantielle Darlegung einer zulässigen und nicht offensichtlich unbegründeten Hauptsacheklage.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Subsidiarität und fehlender Darlegung der Hauptsacheunzulässigkeit als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem sonstigen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gilt der Grundsatz der Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 BVerfGG; vorrangiger fachgerichtlicher Eilrechtsschutz ist grundsätzlich auszuschöpfen.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass fachgerichtlicher Eilrechtsschutz unzumutbar oder erfolglos gewesen wäre.
Die Zulässigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert vorträgt, ein korrespondierender Hauptsacheantrag wäre nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gilt auch in dem dem Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2017 - 1 BvR 943/17 -, Rn. 6; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -, Rn. 2).
Daran fehlt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin im fachgerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG beantragt hätte. Gründe, warum ihr dies nicht zuzumuten gewesen sein könnte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Überdies hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt, dass nachfolgend zu dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz noch ein korrespondierender Hauptsacheantrag gestellt werden könnte, der nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Mai 2017 - 1 BvR 943/17 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. April 2017 - 1 BvQ 13/17 -, Rn. 4).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.