Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Einzelpersonen aus einer Erbengemeinschaft - örtliche Zuständigkeit bei Sozialgerichten verschiedener LSG-Bezirke - maßgeblicher Schriftverkehr
KI-Zusammenfassung
Mehrere Miterben einer Erbengemeinschaft stritten über die örtliche Zuständigkeit; das BSG bestimmte auf Antrag das Sozialgericht Marburg als zuständiges Gericht. Entscheidend war die Anwendbarkeit des §58 Abs.1 Nr.5 SGG bei örtlicher Zuständigkeit verschiedener Sozialgerichte. Maßgeblich waren die Führung des Schriftverkehrs durch einen Miterben und die frühere Befassung des SG Marburg. Kostenentscheidung und Streitwert wurden nicht getroffen, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt.
Ausgang: Antrag auf Bestimmung des SG Marburg als zuständiges Gericht nach §58 Abs.1 Nr.5 SGG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Kommt für die örtliche Zuständigkeit in der Sozialgerichtsbarkeit mindestens zwei Gerichte in Betracht, kann das gemeinschaftlich nächsthöhere Gericht nach § 58 Abs.1 Nr.5 SGG ein einheitlich zuständiges Gericht bestimmen.
Die Anwendung von § 57 SGG auf einzelne Mitglieder einer Erbengemeinschaft kann zu verschiedenen örtlich zuständigen Sozialgerichten führen; fehlt eine einheitliche Zuständigkeit, ist §58 SGG einschlägig.
Die bestehende notwendige Streitgenossenschaft der Miterben (vgl. § 74 SGG, § 62 Abs.1 ZPO) steht der Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts nicht entgegen.
Zur Auswahl des zu bestimmenden Gerichts können Umstände wie die Führung des maßgeblichen Schriftverkehrs durch einen Beteiligten und eine frühere inhaltliche Befassung des Gerichts herangezogen werden.
Verfahren nach § 58 SGG sind unselbständige Zwischenverfahren; in diesen Fällen sind regelmäßig keine Kostenentscheidung und kein Streitwert zu bestimmen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Das Sozialgericht Marburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG). Bei den als Miterben klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt - wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (zuletzt BSG vom 10.11.2022 - B 11 SF 3/22 S - juris RdNr 3 mwN) - die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft.
§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen (BSG vom 1.8.1958 - 1 S 3/58 - SozR Nr 3 zu § 58 SGG = juris RdNr 3). Dies ist hier der Fall: Wendet man § 57 SGG auf die der Erbengemeinschaft angehörenden Einzelpersonen an, wäre gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG hinsichtlich des in K (Landkreis W) wohnenden Miterben das SG Marburg (§ 4 Abs 6 Hessisches Ausführungsgesetz zum SGG), hinsichtlich des in B (Kreis P) wohnenden Miterben das SG Detmold (§ 20 Abs 2 Nr 2 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen), hinsichtlich des in H (Main-Taunus-Kreis) wohnenden Miterben das SG Wiesbaden (§ 4 Abs 7 Hessisches Ausführungsgesetz zum SGG) und hinsichtlich des in M wohnenden Miterben das SG Mainz (§ 9 Abs 2 Nr 2 Gerichtsorganisationsgesetz Rheinland-Pfalz) örtlich zuständig. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG), weil Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke örtlich zuständig sind.
Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat antragsgemäß das SG Marburg, weil der in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich wohnende Miterbe nach eigener Darstellung den gesamten maßgeblichen Schriftverkehr in der Angelegenheit geführt hat und das SG Marburg aufgrund einer vorhergehenden Untätigkeitsklage bereits mit der Materie befasst gewesen ist.
Eine Kostenentscheidung hat der Senat nicht zu treffen (ständige Praxis des Senats; zuletzt BSG vom 22.11.2021 - B 11 SF 18/21 S - juris RdNr 4 mwN). Bei dem Verfahren nach § 58 SGG handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren (BSG vom 22.11.2021 - B 11 SF 18/21 S - juris RdNr 4 mwN). Daher ist auch ein Streitwert nicht zu bestimmen. Meßling Söhngen Burkiczak