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BSG·B 4/11 SF 7/23 S·11.01.2024

Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - Bestimmung des zuständigen Gerichts - gemeinsame Klage von Miterben - notwendige Streitgenossenschaft - Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands

SozialrechtSozialgerichtsbarkeitörtliche ZuständigkeitStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger, als Miterben gemeinsam klagend, beantragten die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts. Das BSG bestimmte das Sozialgericht Hamburg als zuständiges Gericht, weil keine einheitliche Zuständigkeit nach §§ 57–57b SGG vorlag und mehrere Gerichte in Betracht kamen (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG). Die notwendige Streitgenossenschaft der Miterben schloss einen gemeinsamen Gerichtsstand nicht aus. Maßgeblich waren die Klageerhebung in Hamburg und der Sitz der Beklagten.

Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wurde stattgegeben: SG Hamburg bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei verschiedene Sozialgerichte örtlich in Betracht kommen und keine einheitliche Zuständigkeit nach §§ 57–57b SGG oder einer anderen gesetzlichen Regelung besteht.

2

Das nächsthöhere gemeinschaftlich übergeordnete Gericht bestimmt den zuständigen Gerichtsstand nach § 58 Abs. 2 SGG, wenn örtlich zuständige Sozialgerichte verschiedener Bezirke betroffen sind.

3

Bei gemeinsamer Klage von Miterben ist die notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 74 SGG i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO nicht ohne Weiteres ausgeschlossen und kann die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands rechtfertigen.

4

Bei der Auswahl des zuständigen Gerichts können der Erhebungsort der Klage und der Sitz der Beklagten als entscheidungserhebliche Umstände berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 57 SGG§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG§ 58 Abs 2 SGG§ 74 SGG§ 62 Abs 1 ZPO§ 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Hamburg, 19. Juni 2023, Az: S 49 P 266/22 D

Tenor

Das Sozialgericht Hamburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG). Bei den als Miterben gemeinsam klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (stRspr; vgl nur BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 5.4.2007 - B 12 SF 2/07 S - RdNr 3; zuletzt BSG vom 22.3.2023 - B 11 SF 4/22 S - RdNr 1).

2

§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen. Dies ist hier der Fall: Wendet man § 57 SGG auf die der Erbengemeinschaft angehörenden Einzelpersonen an, wäre gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG hinsichtlich des in Hamburg wohnenden Klägers das SG Hamburg und hinsichtlich der in Schiffdorf im Landkreis Cuxhaven wohnenden Klägerin das SG Stade (§ 82 Abs 2 Nr 8 Niedersächsisches Justizgesetz) örtlich zuständig. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG), weil Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke örtlich zuständig sind.

3

Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat das SG Hamburg. Die Kläger haben ihre gemeinsame Klage in Hamburg erhoben. Zudem hat die Beklagte ihren Sitz ebenfalls in Hamburg. Estelmann Burkiczak Harich