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BSG·B 11 SF 18/21 S·22.11.2021

Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Klage einer Erbengemeinschaft - sozialgerichtliche Beteiligungsfähigkeit als nichtrechtsfähige Personenvereinigung - verschiedene Wohnsitze der Einzelpersonen - auch im Ausland

SozialrechtSozialgerichtsbarkeitZuständigkeit/VerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Eine Erbengemeinschaft ohne eigenen Sitz klagte; mehrere Miterben wohnen in verschiedenen (auch ausländischen) Orten, sodass unterschiedliche Sozialgerichte in Betracht kamen. Das BSG wandte § 57 SGG auf die einzelnen Miterben an und bestimmte nach § 58 SGG das Sozialgericht Münster als örtlich zuständig. Das Verfahren ist ein unselbständiges Zwischenverfahren; Kosten- und Streitwertentscheidung werden nicht getroffen.

Ausgang: BSG bestimmt das Sozialgericht Münster als örtlich zuständiges Gericht; Kosten- und Streitwertentscheidung unterbleiben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung (z.B. Erbengemeinschaft) ist nach § 70 Nr. 2 SGG am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligungsfähig.

2

Fehlt einer nach § 70 Nr. 2 SGG beteiligungsfähigen Personenvereinigung ein eigener Sitz, ist für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit § 57 SGG auf die einzelnen Mitglieder anzuwenden.

3

Kommt es dadurch zur örtlichen Zuständigkeit verschiedener Sozialgerichte, ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGG das gemeinschaftlich nächsthöhere Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.

4

Verfahren nach § 58 SGG sind unselbständige Zwischenverfahren; deshalb trifft das bestimmende höhere Gericht in der Regel keine Kostenentscheidung und bestimmt keinen Streitwert.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG§ 57 Abs 1 S 1 SGG§ 57 Abs 3 SGG§ 70 Nr 2 SGG§ 2032 BGB§ 57 bis 57b SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Dresden, 8. November 2021, Az: S 25 KR 1029/21

Tenor

Das Sozialgericht Münster wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG). Die klagende Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) ist als nicht rechtsfähige Personenvereinigung (BGH vom 11.9.2002 - XII ZR 187/00 - juris RdNr 11 ff mwN; BGH vom 28.4.2014 - BLw 2/13 - juris RdNr 16; Gergen in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl 2020, § 2032 RdNr 19) iS von § 70 Nr 2 SGG fähig, am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein (BSG vom 1.8.1958 - 1 S 3/58 - SozR Nr 8 zu § 70 SGG = juris RdNr 2; BSG vom 25.2.2010 - B 10 LW 2/09 R - SozR 4-5868 § 1 Nr 8 RdNr 10; Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, 2. Aufl 2021, § 70 RdNr 32, Stand 1.8.2021). Das SGG enthält aber keine Regelung des Gerichtsstandes für den Fall, dass eine nach § 70 Nr 2 SGG beteiligungsfähige Personenvereinigung klagt, sofern diese - wie eine Erbengemeinschaft - keinen eigenen Sitz hat.

2

§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen (BSG vom 1.8.1958 - 1 S 3/58 - SozR Nr 3 zu § 58 SGG = juris RdNr 3). Dies ist hier der Fall: Wendet man § 57 SGG auf die der Klägerin angehörenden Einzelpersonen an, wäre hinsichtlich der in Münster wohnenden Miterben gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG das SG Münster (§ 20 Abs 2 Nr 8 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen) und hinsichtlich der in den Niederlanden wohnenden Miterbin das SG Dresden (§ 4 Abs 2 Nr 2 Sächsisches Justizgesetz) als Sitz der Beklagten örtlich zuständig (§ 57 Abs 3 SGG). Daher ist das BSG als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG), weil Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke örtlich zuständig sind.

3

Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat das SG Münster, weil dies das örtlich zuständige Gericht für die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Miterben ist und zudem das örtlich zuständige Gericht für den Miterben ist, der die Erbengemeinschaft im vorliegenden Verfahren ausweislich der Klageschrift vertritt.

4

Eine Kostenentscheidung hat der Senat nicht zu treffen (ständige Praxis des Senats; siehe etwa BSG vom 8.2.2018 - B 11 SF 1/18 S - juris; BSG vom 29.10.2020 - B 11 SF 6/20 S - juris; BSG vom 23.3.2021 - B 11 SF 4/21 S - juris; ebenso etwa Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 58 RdNr 6). Bei dem Verfahren nach § 58 SGG handelt es sich um ein unselbstständiges Zwischenverfahren (Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 58 RdNr 57). Daher ist auch ein Streitwert nicht zu bestimmen. Voelzke Söhngen Burkiczak