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BSG·B 11 SF 1/18 S·08.02.2018

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - notwendige Streitgenossenschaft - Rechtsnachfolger eines Leistungsbeziehers

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenörtliche ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters klagten Miterben bei verschiedenen örtlichen Zuständigkeiten; das BSG bestimmte das SG Altenburg als zuständiges Gericht. Entscheidend war, dass die Kläger notwendige Streitgenossen iSv. § 74 SGG sind und eine einheitliche örtliche Zuständigkeit zu bestimmen war. Die Auswahl erfolgte aufgrund der Sachgerechtheit und des Parteiwunsches.

Ausgang: BSG bestimmt das Sozialgericht Altenburg als zuständiges Gericht (Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 SGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG richtet sich nach § 58 Abs. 2 SGG und ist gegeben, wenn die nächsthöheren Rechtszüge der beteiligten Gerichte auseinanderfallen.

2

Bei mehreren als Miterben klagenden Parteien liegt notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 74 SGG iVm. § 62 Abs. 1 ZPO vor, sodass ein gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen ist.

3

Ist für die einzelnen Streitgenossen jeweils ein anderes Sozialgericht örtlich zuständig (§ 57 Abs. 1 SGG), kann das BSG zur Vermeidung zersplitterter Verfahren ein einheitliches Gericht bestimmen.

4

Die Auswahl des zuständigen Gerichts erfolgt sachgerecht unter Berücksichtigung der Wohnsitze der Beteiligten sowie der Wünsche der Parteien und der Verfahrensökonomie.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 57 Abs 1 SGG§ 58 Abs 2 SGG§ 74 SGG§ 62 Abs 1 ZPO§ 58 Abs. 2 SGG§ 57 Abs. 1 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Altenburg, 8. Januar 2018, Az: S 10 R 2775/16

Tenor

Das Sozialgericht Altenburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

I. Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten. Die Klägerin zu 1. lebt in Tübingen, der Kläger zu 2. in Weida, Thüringen. Die Kläger haben gemeinsam Klage zum SG Altenburg erhoben. Das SG hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem BSG zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.

2

II. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit anderer Gerichte fehlt, weil für die jeweiligen Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Für die Klägerin zu 1. ist nach ihrem Wohnsitz das SG Reutlingen örtlich zuständig, für den Kläger zu 2. nach seinem Wohnsitz das SG Altenburg (§ 57 Abs 1 SGG). Die nächsthöheren Rechtszüge sind mithin unterschiedliche Landessozialgerichte (LSG Baden-Württemberg und Thüringer LSG).

3

Bei den als Miterben klagenden Klägern besteht eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO. Dies erfordert die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 22.11.2016 - B 4 SF 37/16 S; zuletzt BSG vom 17.10.2017 - B 4 SF 3/17 R).

4

Es ist sachgerecht, zum zuständigen Gericht das SG Altenburg zu bestimmen, denn dieses ist für den Wohnort des Klägers zu 2. zuständig und es entspricht sowohl dem Wunsch der Kläger als auch der Beklagten, den Rechtsstreit am SG Altenburg zu führen.