Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung des zuständigen Gerichts - gemeinsame Klage von Miterben auf Leistung an die Erbengemeinschaft
KI-Zusammenfassung
Miterben klagen gemeinsam gegen eine Krankenkasse über Erstattung häuslicher Krankenpflege; sie wohnen in verschiedenen Sozialgerichtsbezirken. Das SG Würzburg rief das BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts an. Das BSG bestimmte das SG Würzburg als zuständiges Gericht, da die Kläger dieses Gericht gewählt hatten und keine entgegenstehenden Gründe vorlagen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Das BSG bestimmt das Sozialgericht Würzburg als zuständiges Gericht für die gemeinsame Klage der Miterben; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundessozialgericht ist zur Bestimmung des zuständigen Sozialgerichts berufen, wenn die örtliche Zuständigkeit der Kläger auf verschiedene Landessozialgerichtsbezirke verteilt ist (§ 58 Abs. 2 SGG).
Bei gemeinsamer Klage mehrerer Miterben ist eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 74 SGG i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sodass ein gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden kann.
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kann auf das Sozialgericht fallen, in dessen Bezirk einer der klagenden Miterben seinen Wohnsitz hat, wenn die Kläger dieses Gericht für die gemeinsame Klage gewählt haben und keine entgegenstehenden Umstände bestehen.
Entscheidungen des Bundessozialgerichts über Zuständigkeitsbestimmungen nach § 58 SGG sind unanfechtbar (§ 177 SGG).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend SG Würzburg, 30. August 2016, Az: S 11 KR 206/16, Beschluss
Tenor
Das Sozialgericht Würzburg wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
I. Die Kläger streiten als Miterben ihrer im Januar 2016 verstorbenen Mutter mit der beklagten Krankenkasse darüber, ob die Beklagte zur Erstattung von Kosten für die häusliche Krankenpflege verpflichtet ist. Der Kläger zu 1. wohnt im Bezirk des SG Trier, der Kläger zu 2. im Bezirk des SG Nürnberg und die Klägerin zu 3. im Bezirk des SG Würzburg.
Mit Beschluss vom 30.8.2016 hat das SG Würzburg, zu dem die Kläger gemeinsam Klage erhoben haben, nach Anhörung der Beteiligten das BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit angerufen.
II. Die Voraussetzungen zur Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist nicht gegeben, weil für die Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Bei den als Miterben klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO jedenfalls nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (BSG Beschluss vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2).
Zum zuständigen Gericht ist das SG Würzburg zu bestimmen. Dieses ist das für den Wohnort der Klägerin zu 3. zuständige Gericht, das die Kläger, vertreten durch den Kläger zu 2. für ihre gemeinsame Klage gewählt haben. Die Beteiligten haben keine Gründe vorgebracht, die gegen die Bestimmung des SG Würzburg sprechen. Das Verfahren ist zudem bei diesem Gericht seit April 2006 rechtshängig.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).