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BGH·XII ZR 183/08·09.06.2010

Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erklärte nach Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde die Hauptsache für erledigt; die Beklagte widersprach nicht. Der Senat entschied nach § 91a ZPO über die Kosten des gesamten Rechtsstreits und berücksichtigte den bisherigen Sach‑ und Streitstand sowie den mutmaßlichen Ausgang des Beschwerde‑ und Revisionsverfahrens. Mangels Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde wurden dem Kläger die Kosten in vollem Umfang auferlegt; zur Zurückweisung wäre keine nähere Begründung erforderlich gewesen.

Ausgang: Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; Kostenentscheidung durch Beschluss nach § 91a ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erledigung der Hauptsache kann auch in der Rechtsmittelinstanz erklärt werden; bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist der Rechtsstreit insgesamt erledigt und über die bis dahin entstandenen Kosten durch Beschluss zu entscheiden.

2

Über Kostenfolgen bei Erledigung in der Rechtsmittelinstanz ist nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes sowie des mutmaßlichen Ausgangs des weiteren Verfahrens zu entscheiden.

3

Demjenigen sind die Kosten aufzuerlegen, bei dem nach dem Sach‑ und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung der überwiegende Nachteil des mutmaßlichen Verfahrensausgangs zu sehen ist; eine für den Kläger günstige Kostenentscheidung setzt daher Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde voraus.

4

Fehlende Zulassungsgründe rechtfertigen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; eine nähere Begründung kann nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO entbehrlich sein.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 3. November 2008, Az: 5 U 66/08

vorgehend LG Ulm, 16. April 2008, Az: 3 O 225/07

Tenor

1. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

ursprünglich: 95.000 € ab 22. Juli 2007: 441.602,75 € ab 15. Oktober 2009: bis 65.000 €

Gründe

1

Der Kläger hat nach Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte wurde auf die Folgen des § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO hingewiesen und hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen.

2

Die Erledigung der Hauptsache kann in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden. Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, gemäß der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vorschrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 1. März 2007 - I ZR 249/02 - NJW-RR 2007, 694, 695).

3

Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen. Eine für den Kläger günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abweisung der Klage geführt hätte (BGH Beschluss vom 1. März 2007 - I ZR 249/02 - NJW-RR 2007, 694, 695). Dies ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben war.

4

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wäre zurückgewiesen worden, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hatte noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

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