Kostenentscheidung nach Erledigung: Kläger trägt Kosten wegen Vorteilsanrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; das Verfahren beschränkte sich auf die Kostenentscheidung. Das BGH entscheidet nach § 91a Abs. 1 ZPO und legt die Kosten dem Kläger auf. Zur Begründung führt das Gericht an, dass der Kläger das Fahrzeug veräußert und der Veräußerungserlös als Vorteil auf Schadensersatzansprüche anzurechnen ist, sodass der Kläger mutmaßlich unterlegen wäre.
Ausgang: Kostenentscheidung: Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (Erledigung; Vorteilsanrechnung).
Abstrakte Rechtssätze
Bei einvernehmlicher Erledigung entscheidet das Gericht nach § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Ausgangs des bei Erfolg des Rechtsmittels zu erwartenden Verfahrens.
Bei der Prognose des mutmaßlichen Ausgangs sind alle prozessrelevanten Umstände zu berücksichtigen; hierzu gehört insbesondere die Veräußerung streitgegenständlicher Vermögenswerte durch den Kläger.
Erzielte Veräußerungserlöse sind bei der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Differenzansprüchen als Vorteil anzurechnen und mindern damit die Erfolgsaussichten des Anspruchstellers.
Übersteigt der Veräußerungserlös den Streitwert, kann dies in der Kostenprognose regelmäßig dazu führen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, weil eine Unterliegensprognose naheliegt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 8. März 2023, Az: 5a U 1554/22
vorgehend LG Dresden, 18. Juli 2022, Az: 7 O 495/22
Tenor
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, werden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Gründe
I.
Nachdem der Rechtsstreit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von den Parteien mit Schriftsätzen vom 22. November 2023 und 8. Dezember 2023 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist gemäß § 91a Abs. 1 ZPO - nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands - (nur) noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - I ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694 Rn. 12; Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZR 183/08, juris Rn. 2). Es kommt darauf an, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des in den Vorinstanzen unterlegenen Klägers zur Zulassung der Revision geführt und - falls dies zu bejahen ist - welchen Ausgang der weitere Rechtsstreit im Anschluss daran voraussichtlich genommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 346/19, NJW 2021, 1887 Rn. 4).
II.
Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabs sind im Streitfall die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger hat von der Beklagten unbestritten vorgetragen, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug veräußert; unter Berücksichtigung des erzielten Kaufpreises sowie der zu berücksichtigenden Nutzungsvorteile habe sich der Rechtsstreit damit erledigt. Der Veräußerungserlös, der ausweislich des vom Kläger zur Akte gereichten Kaufvertrages den Streitwert übersteigt, unterliegt der Anrechnung im Wege der Vorteilsanrechnung sowohl zum Schadensersatz nach §§ 826, 31 BGB als auch zum Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 17 mwN). Schon vor diesem Hintergrund wäre der Kläger, selbst wenn die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte, mutmaßlich letztlich unterlegen, wenn der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre.
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