Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos – Kläger trägt Kosten des Rechtsstreits
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Räumungsklage und reicht Nichtzulassungsbeschwerde ein; zwischenzeitlich erklärt er die Hauptsache für erledigt. Die Parteien stimmen der Erledigung zu; strittig bleibt die Kostenentscheidung. Der BGH entscheidet nach §91a ZPO summarisch, dass die Beschwerde keinen Erfolg gehabt hätte und der Kläger die Kosten zu tragen hat.
Ausgang: Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt; Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Bei beiderseitiger Erledigung der Hauptsache bestimmt das Gericht nach §91a Abs.1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands und des mutmaßlichen Ausgangs eines Beschwerde- oder Revisionsverfahrens.
Eine dem unterlegenen Beschwerdeführer günstigere Kostenentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde zur Zulassung der Revision geführt und die Revision voraussichtlich zu einer Verurteilung der Gegenseite geführt hätte.
Die Zulassung der Revision aus einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des §543 Abs.2 ZPO voraus (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung).
Bei Fehlen dieser Voraussetzungen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen bzw. nicht zuzulassen; eine nähere Begründung kann nach §544 Abs.6 Satz2 ZPO entbehrlich sein, und der unterlegene Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 4. Juli 2025, Az: 1 S 112/24
vorgehend AG Gießen, 31. Juli 2024, Az: 47 C 447/23
Tenor
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beträgt 16.800 €.
Gründe
I.
Der Kläger hat von dem Beklagten und dessen Ehefrau, der vormaligen Beklagten zu 1, die Räumung und Herausgabe einer an diese vermieteten Doppelhaushälfte begehrt.
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Hiergegen hat sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewandt. Nach deren Begründung hat er - aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Räumung und Herausgabe der Doppelhaushälfte - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Im Laufe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist die vormalige Beklagte zu 1 verstorben. Der Beklagte hat als deren Rechtsnachfolger das Verfahren diesbezüglich gemäß § 239 Abs. 1 ZPO aufgenommen und der Erledigungserklärung des Klägers insgesamt zugestimmt.
II.
Nachdem der Rechtsstreit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von den Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist gemäß § 91a Abs. 1 ZPO - nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands - (nur) noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Bei der insoweit gebotenen summarischen Prüfung ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen. Es kommt daher darauf an, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des in den Vorinstanzen unterlegenen Klägers zur Zulassung der Revision geführt und - falls dies zu bejahen ist - welchen Ausgang der weitere Rechtsstreit im Anschluss daran voraussichtlich genommen hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 346/19, NJW 2021, 1887 Rn. 4; vom 15. Dezember 2017 - I ZR 258/14, GRUR 2018, 335 Rn. 20; vom 9. Juni 2010 - XII ZR 183/08, juris Rn. 2 f.).
Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen. Eine für den Kläger günstigere Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Verurteilung des Beklagten geführt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2017 - I ZR 258/14, aaO; vom 9. Juni 2010 - XII ZR 183/08, aaO).
Dies ist nicht der Fall. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hätte keinen Erfolg gehabt. Sie wäre vielmehr zurückgewiesen worden, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatte noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt
| Dr. Bünger | Dr. Schmidt | Dr. Matussek | |||
| Dr. Liebert | Wiegand |