Betreuungssache: Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts
KI-Zusammenfassung
Die weiteren Beteiligten beantragten in einer Betreuungssache die Beiordnung eines Notanwalts; eine Rechtsbeschwerde wurde verworfen. Der BGH erklärt, dass die Beiordnung nach §10 Abs.4 S.3 FamFG i.V.m. §78b ZPO zumutbare, substantiiert dargelegte Bemühungen zur Mandatsbeschaffung voraussetzt. Bei Mandatsniederlegung ist darzulegen, dass der Beteiligte die Beendigung nicht zu vertreten hat. Ergibt sich die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung oder fehlt die substantielle Darlegung, ist der Antrag zurückzuweisen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde verworfen; Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts wegen fehlender substantiierter Darlegung bzw. Aussichtslosigkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 10 Abs. 4 S. 3 FamFG i.V.m. § 78b ZPO setzt voraus, dass der Beteiligte zumutbare Anstrengungen zur Beschaffung eines Rechtsanwalts unternommen und diese dem Gericht substantiiert dargelegt oder nachgewiesen hat.
Hat der Beteiligte zuvor einen Rechtsanwalt mandatiert und dieser das Mandat niedergelegt, kommt eine Beiordnung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn der Beteiligte die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat; dies ist vom Beteiligten darzulegen.
Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheint.
Wird eine Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der verlängerten Begründungsfrist substantiiert begründet, ist sie nach §§ 71 Abs. 2, 74 Abs. 1 FamFG zu verwerfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Ulm, 9. August 2017, Az: 3 T 71/17
vorgehend Notariat Göppingen, 18. April 2017, Az: VI VG 33/2015
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 9. August 2017 wird verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 27. Dezember 2017 verlängerten Frist begründet worden ist, §§ 71 Abs. 2, 74 Abs. 1 FamFG.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 4 und 5 auf Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Anträge auf Bestellung eines Notanwalts gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO haben keinen Erfolg.
I.
Die Beteiligte zu 4 hat keine hinreichenden Gründe vorgetragen, die die Beiordnung eines Notanwalts rechtfertigen könnten.
Die Voraussetzungen hierfür sind - unbeschadet des Vorliegens der Erfolgsaussicht und des Fehlens von Mutwilligkeit - nur erfüllt, wenn der Beteiligte zumutbare Anstrengungen unternommen und seine vergeblichen Bemühungen, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat. Hat der Beteiligte - wie hier - zunächst einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat der Beteiligte ebenfalls darzulegen (vgl. BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 - NJW-RR 2014, 378 Rn. 9).
Hierzu hat die Beteiligte zu 4 indes nichts vorgetragen.
II.
Der Notanwaltsantrag des Beteiligten zu 5 ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12 - FamRZ 2012, 1865 Rn. 3 mwN). Anders als die Beteiligte zu 4 hat der Beteiligte zu 5 innerhalb der Monatsfrist keine Rechtsbeschwerde eingelegt. Sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist zwar noch innerhalb der verlängerten Begründungsfrist beim Bundesgerichtshof eingegangen, aber deutlich nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist, die am 23. August 2017 zu laufen begann.
| Dose | Günter | Krüger | |||
| Schilling | Botur |