Themis
Anmelden
BGH·XII ZB 18/12·12.09.2012

Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Befangenheitsantrag gegen Entscheidungen des Vorsitzenden Richters; Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtBetreuungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhob ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden und eine Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts sowie Rechtsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wird als rechtsmissbräuchlich verworfen, die Anhörungsrüge ist verspätet. Die Bestellung eines Notanwalts wird wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt; die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls zu verwerfen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch und Anhörungsrüge verworfen; Antrag auf Bestellung eines Notanwalts abgelehnt; Rechtsbeschwerde verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine ernsthaften, die Befangenheit substantiiert begründenden Umstände darlegt; bloße Vorwürfe der Rechtswidrigkeit oder Willkür genügen nicht.

2

Die Anhörungsrüge nach § 44 Abs. 2 FamFG ist fristgebunden und nur zulässig, wenn sie innerhalb der Zweiwochenfrist nach Kenntnis des senatsbeschlusses eingelegt wird; die Bekanntgabe gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als erfolgt (§ 15 Abs. 2 FamFG).

3

Die Bestellung eines Notanwalts nach § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG i.V.m. § 78b ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.

4

Eine Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die Begründung nicht innerhalb der in § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG vorgeschriebenen Monatsfrist eingereicht wird.

Zitiert von (8)

8 zustimmend

Relevante Normen
§ 1896 BGB§ 6 FamFG§ 10 Abs 4 S 3 FamFG§ 44 Abs 1 FamFG§ 44 Abs 2 S 1 FamFG§ 71 Abs 2 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 13. Dezember 2011, Az: 4 T 411/11, Beschluss

vorgehend AG Bonn, 15. September 2011, Az: 37 XVII T 599

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen vom 22. Juli 2012 und die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 werden verworfen.

Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Dezember 2011 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH Beschluss vom 28. Juli 2008 - AnwZ(B) 79/06 - juris Rn. 3 mwN). Solche Umstände legt der Betroffene nicht dar. Er hält die Entscheidungen des Vorsitzenden zwar für rechtswidrig bzw. willkürlich. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um einen Befangenheitsgrund glaubhaft zu machen. Über das unzulässige Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. BGH Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 7/05 - NJW RR 2005, 1226, 1227).

2

2. Die Anhörungsrüge, die sich gegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts richtet und daher ebenfalls nicht dem Anwaltszwang unterliegt, ist wegen Fristversäumnis unzulässig. Sie ist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingelegt worden. Der Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 ist am 29. Juni 2012 formlos an den Betroffenen herausgegeben worden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die Zweiwochenfrist begann daher am 3. Juli 2012 und endete mit Ablauf des 17. Juli 2012. Die Anhörungsrüge ist aber erst am 23. Juli 2012, also verspätet, beim Bundesgerichtshof eingegangen.

3

3. Die Bestellung eines Notanwalts für die Beteiligte zu 2 gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. BGH Beschluss vom 25. März 2003 - VI ZR 355/02 - NJW-RR 2003, 1074).

4

4. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 71 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet worden ist.

DoseSchillingBotur
KlinkhammerGünter