Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt; §62 FamFG-Antrag nach Tod des Betreuten unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Sohn der Betroffenen beantragte die Beiordnung eines Notanwalts; das Gericht lehnte den Antrag ab. Die Beiordnung wurde gemäß §10 Abs.4 FamFG i.V.m. §78b ZPO zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Weiter stellte der Senat klar, dass ein Feststellungsantrag nach §62 FamFG nur Eingriffe in die Rechte des Betreuten betrifft und nach dessen Tod von Dritten nicht in dessen Namen erhoben werden kann.
Ausgang: Antrag auf Bestellung eines Notanwalts mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach §10 Abs.4 FamFG i.V.m. §78b ZPO kann zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.
Ein Feststellungsantrag nach §62 FamFG kann nur Eingriffe in die Rechte des Betreuten zum Gegenstand haben, nicht Eingriffe in die Rechte sonstiger Verfahrensbeteiligter.
Im Beschwerdeverfahren nach dem Tod des Betreuten kann ein §62-Feststellungsantrag weder von einer nach §303 Abs.2 FamFG beschwerdeberechtigten Person im Interesse des Betreuten noch von einem ehemaligen Vorsorgebevollmächtigten aufgrund transmortaler Vollmacht im Namen des Verstorbenen gestellt werden.
Die prozessuale Befugnis, Verfahren im Namen des Betreuten weiterzuführen, endet mit dessen Tod; eine transmortale Vollmacht ersetzt nicht die erforderliche Verfahrensbefugnis nach dem FamFG.
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 24. April 2023, Az: 25 T 280/21
vorgehend AG Düsseldorf, 24. März 2021, Az: 95 XVII 345/20 E
Tenor
Der Antrag des Sohnes der Betroffenen (weiterer Beteiligter zu 3) auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12 - FamRZ 2012, 1865 Rn. 3 mwN).
Gegenstand eines Feststellungsantrags nach § 62 FamFG können von vornherein nur Eingriffe in die Rechte des Betroffenen, nicht aber Eingriffe in die Rechte sonstiger Verfahrensbeteiligter sein. Wie der Senat im Übrigen bereits entschieden hat, kann ein Antrag nach § 62 FamFG im Beschwerdeverfahren nach dem Tod des Betreuten weder von einer nach § 303 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigten Person im Interesse des Betreuten noch von einem ehemaligen Vorsorgebevollmächtigten aufgrund transmortaler Vollmacht im Namen des (verstorbenen) Betreuten gestellt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7 ff. und vom 14. Juni 2013 - XII ZB 43/23 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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