Unterbringungssache: Beiordnung eines Notanwalts
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene beantragt die Bestellung eines Notanwalts in einer Unterbringungssache; der BGH lehnt den Antrag mangels hinreichender Darlegung ab. Zentrales Rechtsproblem ist, welche Nachweise für eine Beiordnung erforderlich sind. Das Gericht verlangt substantiierten Vortrag und ggf. Nachweis, dass bei mindestens fünf beim BGH zugelassenen Anwälten erfolglos vorgesprochen wurde oder die Mandatsbeendigung nicht vom Beteiligten zu vertreten ist. Ohne diese Darlegungen ist die Beiordnung ausgeschlossen.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts mangels substantiierter Darlegung gescheiterter Anwaltssuche und Verantwortlichkeit für Mandatsniederlegung verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG i.V.m. § 78b ZPO setzt eine hinreichende und substantiierte Darlegung der Umstände voraus, die die Bestellung rechtfertigen.
Zur Rechtfertigung der Beiordnung muss der Beteiligte darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass er sich ohne Erfolg an mindestens fünf beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte mit der Bitte um Vertretung gewandt hat.
Wurde zunächst ein Rechtsanwalt mandatiert und später das Mandat niedergelegt, kommt die Beiordnung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn der Beteiligte darlegt, die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten habe.
Das Vorliegen von Erfolgsaussichten oder das Fehlen von Mutwilligkeit entbindet den Beteiligten nicht von der Pflicht, die gescheiterte Anwaltssuche substantiiert darzulegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Ansbach, 25. Juli 2022, Az: 4 T 631/22
vorgehend AG Ansbach, 28. Juni 2022, Az: 11 XVII 431/22
Tenor
Der Antrag der Betroffenen auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO zurückgewiesen, weil die Betroffene keine hinreichenden Gründe vorgetragen hat, welche die Beiordnung eines Notanwalts rechtfertigen könnten.
Die Beiordnung eines Notanwalts kommt - unbeschadet des Vorliegens der Erfolgsaussicht und des Fehlens von Mutwilligkeit - nur in Betracht, wenn der Verfahrensbeteiligte substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist, sich ohne Erfolg zumindest an fünf beim Bundesgerichthof zugelassene Rechtsanwälte mit der Bitte um Vertretung gewendet zu haben (vgl. BGH Beschluss vom 7. Juni 2016 - XI ZR 439/15 - juris Rn. 4 mwN). Hat der Verfahrensbeteiligte - wie hier die Betroffene - zunächst einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat der Verfahrensbeteiligte ebenfalls darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 500/17 - juris Rn. 3; BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 - NJW-RR 2014, 378 Rn. 9). Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen der Betroffenen nicht.
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