Versorgungsausgleichsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts; Zulassung der Rechtsbeschwerde durch unzutreffende Rechtsmittelbelehrung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien sind geschiedene Eheleute; das Amtsgericht entschied in einer abgetrennten Versorgungsausgleichssache. Das OLG versagte Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis und verwarf die Beschwerde als unzulässig. Der BGH stellt klar, dass die Rechtsbeschwerde gegen eine Verwerfungsentscheidung in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur nach §70 Abs.1 FamFG statthaft ist und eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung keine Zulassung ersetzt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsentscheidung im Versorgungsausgleich als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Verwerfungsentscheidung des Beschwerdegerichts in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Rechtsbeschwerde nur gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft; eine allgemeine Zulässigkeit ohne ausdrückliche Zulassung besteht nicht.
§ 68 Abs. 2 FamFG enthält keine Verweisung auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO und begründet daher keine eigenständige Möglichkeit der Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsentscheidungen.
Die Verweisung des § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG auf Vorschriften der ZPO gilt nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Folgesachen bleiben verfahrensrechtlich eigenständig.
Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar und begründet somit keine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 25. Juli 2013, Az: 10 UF 120/13
vorgehend AG Hannover, 9. April 2013, Az: 602 F 6229/10
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Juli 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Beschwerdewert: 2.340 €
Gründe
I.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 9. April 2013 über die zuvor aus dem Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache Versorgungsausgleich entschieden. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 12. April 2013 zugestellt worden. Am 14. Mai 2013 (Dienstag) ist bei dem Amtsgericht eine auf den 7. Mai 2013 datierte Beschwerdeschrift des Antragsgegners eingegangen. Auf Hinweis des Oberlandesgerichts hat der Antragsgegner um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Beschwerde gleichzeitig als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. Hat das Beschwerdegericht eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung allein nach § 70 Abs. 1 FamFG. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich aus § 68 Abs. 2 FamFG keine Verweisung auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO entnehmen, so dass die Rechtsbeschwerde gegen eine Verwerfungsentscheidung nur im Fall der Zulassung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach §§ 17 ff. FamFG versagt worden ist (Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 414/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde lässt sich auch nicht aus der in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG enthaltenen Verweisung auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO herleiten. Die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen und Ergänzungen des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 58 ff. FamFG gelten nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht aber für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Etwas anderes kann auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der hier verfahrensgegenständliche Versorgungsausgleich durch die Abtrennung aus dem Scheidungsverbund seinen Charakter als Folgesache nicht verloren hat (§ 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG). Die Scheidungssache und die einzelnen Folgesachen bleiben in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig. Für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als Folgesachen Teil einer Verbundentscheidung sein können (Versorgungsausgleichssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen), gelten im Beschwerdeverfahren deshalb allein die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG - gegebenenfalls in Verbindung mit den Spezialvorschriften für diese Verfahren in den entsprechenden Abschnitten im zweiten Buch des FamFG - ohne die ausschließlich für die Anfechtung des Scheidungsausspruches und die Streitfolgesachen maßgeblichen Verweisungen des § 117 FamFG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung (Senatsbeschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 414/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).
3. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine von dem Beschwerdegericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).
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