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BGH·XII ZB 37/18·22.08.2018

Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der eingelegten Beschwerde

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (FamFG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Ehemann wendet sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Beschwerde zum Versorgungsausgleich, nachdem ihm Wiedereinsetzung versagt wurde. Zentral ist, ob gegen die Verwerfung in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde möglich ist. Der BGH verneint dies und führt aus, dass für solche Folgesachen die Zulässigkeitsprüfung nach § 68 FamFG erfolgt und die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG der Zulassung bedarf. Eine fehlende Zulassung macht die Entscheidung unanfechtbar.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsbeschluss als unzulässig verworfen, da nicht statthaft (Zulassung nach § 70 FamFG erforderlich)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Modifikationen des Rechtsmittelverfahrens durch § 117 FamFG gelten nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch wenn diese im Scheidungsverbund entschieden werden.

2

Für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt sich die Zulässigkeitsprüfung der Beschwerde nach § 68 Abs. 2 FamFG; wird eine Beschwerde danach als unzulässig verworfen, ist die Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft.

3

Die Versagung der Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist ändert nichts daran, dass gegen eine nach § 68 Abs. 2 FamFG verwerfene Beschwerde die Rechtsbeschwerde der Zulassung bedarf.

4

Wurde die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Verwerfung unanfechtbar; eine gesonderte Rechtsmittelbelehrung ist für die unanfechtbare Entscheidung nicht erforderlich.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs 2 FamFG§ 70 FamFG§ 137 FamFG§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 117 FamFG§ §§ 58 ff. FamFG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 3. Januar 2018, Az: 8 UF 28/17, Beschluss

vorgehend BGH, 26. April 2017, Az: XII ZB 3/16, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 12. November 2015, Az: 1 UF 6/14, Beschluss

vorgehend AG Hanau, 23. Oktober 2013, Az: 61 F 1376/07 S, Beschluss

Leitsatz

Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. November 2013, XII ZB 414/13, FamRZ 2014, 109).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2018 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: 2.434 €

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) auf den am 26. Januar 2008 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss vom 23. Oktober 2013 geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns am 25. November 2013 zugestellt worden. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat der im Beschwerdeverfahren anwaltlich seinerzeit nicht mehr vertretene Ehemann persönlich und fristgerecht Beschwerde eingelegt; die Beteiligte zu 3 (DRV Bund) hat sich der Beschwerde angeschlossen. Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Ausspruch zum Versorgungsausgleich auf die Beschwerde des Ehemanns und die Anschlussbeschwerde der DRV Bund in der Sache abgeändert. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau hat der Senat (Senatsbeschluss vom 26. April 2017 - XII ZB 3/16 - FamRZ 2017, 1151) die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, weil sich Ehegatten auch bei der Einlegung einer isolierten Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen und die Erstbeschwerde des Ehemanns demzufolge unzulässig gewesen ist.

2

Die Entscheidung des Senats ist dem Ehemann am 26. Mai 2017 zugestellt worden. Durch einen am 9. Juni 2017 per Telefax bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. Juni 2017 hat der - anwaltlich wieder vertretene - Ehemann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Auf einen am 4. August 2017 erteilten Hinweis des Oberlandesgerichts, dass bei dem Amtsgericht bislang keine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerde eingegangen sei, hat die nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte des Ehemanns mitgeteilt, dies könne nicht nachvollzogen werden, weil am 6. Juni 2017 eine Beschwerdeschrift bei dem Amtsgericht eingereicht worden sei. Eine vom 6. Juni 2017 datierende und von der Verfahrensbevollmächtigten des Ehemanns unterzeichnete Beschwerdeschrift ist (erst) nach einem nochmaligen Hinweis des Oberlandesgerichts am 5. Dezember 2017 bei dem Amtsgericht eingegangen. Das Oberlandesgericht hat dem Ehemann die Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist versagt und seine Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

4

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

5

1. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, gelten die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen und Ergänzungen des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 58 ff. FamFG nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht aber für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daran ändert der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) entschieden worden ist. Die Scheidungssache und die einzelnen Folgesachen bleiben auch im Fall der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Verbund in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig. Für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die - wie hier der Versorgungsausgleich - als Folgesachen Teil einer Verbundentscheidung sein können, gelten im Beschwerdeverfahren deshalb allein die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG - gegebenenfalls in Verbindung mit den Spezialvorschriften für diese Verfahren in den entsprechenden Abschnitten im zweiten Buch des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - ohne die ausschließlich für die Anfechtung des Scheidungsausspruchs und die Streitfolgesachen maßgeblichen Verweisungen des § 117 FamFG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung (Senatsbeschlüsse vom 13. November 2013 - XII ZB 414/13 - FamRZ 2014, 109 Rn. 4 und vom 27. November 2013 - XII ZB 464/13 - juris Rn. 4 f.).

6

2. Die Prüfung der Zulässigkeit der Erstbeschwerde richtet sich im vorliegenden Fall somit nicht nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat - nach § 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Hat das Beschwerdegericht im Anschluss an diese Prüfung eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung allein nach § 70 Abs. 1 FamFG, so dass die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Zulassung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer - wie hier - eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach §§ 17 ff. FamFG versagt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 13. November 2013 - XII ZB 414/13 - FamRZ 2014, 109 Rn. 5 und vom 27. November 2013 - XII ZB 464/13 - juris Rn. 3).

7

3. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und für seine unanfechtbare Entscheidung - folgerichtig - auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt.

KlinkhammerBoturKrüger
Nedden-BoegerGuhling