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BGH·XII ZB 414/13·13.11.2013

Familiensache: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der gegen die im Verbund ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegten Beschwerde

VerfahrensrechtZivilprozessrechtFamilienverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte gegen die im Scheidungsverbund ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde und Wiedereinsetzung ein; das OLG versagte die Wiedereinsetzung und verworf die Beschwerde wegen Fristversäumnis. Der BGH stellte fest, dass gegen einen Verwerfungsbeschluss in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde stattfindet. Für solche Folgesachen gelten nicht die Verweisungen des § 117 FamFG auf ZPO, sondern die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG und die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung nach § 70 FamFG.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Verwerfungsbeschluss des OLG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verweisungen des § 117 FamFG auf Vorschriften der ZPO gelten nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

2

Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch wenn sie im Scheidungsverbund entschieden werden, bleiben verfahrensrechtlich eigenständig und unterliegen im Beschwerdeverfahren den §§ 58 ff. FamFG.

3

Wird eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig verworfen, richtet sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde allein nach § 70 Abs. 1 FamFG; die Rechtsbeschwerde ist dann nur mit Zulassung zulässig.

4

Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht begründet keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 68 Abs 2 S 1 FamFG§ 70 FamFG§ 137 FamFG§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 117 FamFG§ 58 ff. FamFG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 8. Mai 2013, Az: 6 UF 69/13

vorgehend AG Michelstadt, 5. Dezember 2012, Az: 42 F 681/10 S

Leitsatz

Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Familiensenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: 1.000 €

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 8. Dezember 2012 die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 8. Januar 2013 zugestellt worden. Am 28. Februar 2013 hat der Antragsgegner gegen die im Verbund ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten worden sei und die Beschwerde gleichzeitig als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

3

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (und des Beschwerdegerichts) ergibt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

4

Die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen und Ergänzungen des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 58 ff. FamFG gelten nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht aber für - wie hier - Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daran ändert der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) entschieden worden ist. Die Scheidungssache und die einzelnen Folgesachen bleiben auch im Fall der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Verbund in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig (vgl. Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 137 Rn. 3). Für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als Folgesachen Teil einer Verbundentscheidung sein können (Versorgungsausgleichssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und die in § 137 Abs. 3 FamFG genannten Kindschaftssachen), gelten im Beschwerdeverfahren deshalb allein die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG - gegebenenfalls in Verbindung mit den Spezialvorschriften für diese Verfahren in den entsprechenden Abschnitten im zweiten Buch des FamFG - ohne die ausschließlich für die Anfechtung des Scheidungsausspruches und die Streitfolgesachen maßgeblichen Verweisungen des § 117 FamFG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung (klarstellend Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 117 Rn. 9).

5

2. Die Zulässigkeitsprüfung richtet sich im vorliegenden Fall somit nicht nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Hat das Beschwerdegericht im Anschluss an diese Prüfung eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung allein nach § 70 Abs. 1 FamFG, so dass die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Zulassung gegeben ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 - XII ZB 40/13 - FamRZ 2013, 1569 Rn. 4). Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach (hier richtig:) §§ 17 ff. FamFG versagt worden ist (vgl. MünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 70 Rn. 38).

6

3. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine von dem Beschwerdegericht erteilte - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).

DoseGünterGuhling
KlinkhammerBotur