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BGH·XII ZB 443/12·14.08.2013

Sprungrevision in einer Betreuungssache: Zulassung wegen fehlerhafter Subsumtion in einer amtsgerichtlichen Weisung der Rückführung einer Vergütung des anwaltlichen Betreuers in das Betreutenvermögen

ZivilrechtBetreuungsrechtAnwalts-/VergütungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der anwaltliche Betreuer begehrt Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen eine amtsgerichtliche Weisung, die RVG-Vergütung in das Betreutenvermögen zurückzuführen. Entscheidend war, ob die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gerechtfertigt ist. Der Senat wies den Antrag zurück: Eine fehlerhafte Subsumtion unter einen zutreffenden Obersatz rechtfertigt die Zulassung nicht; die Voraussetzungen für eine anwaltliche Abrechnung wurden nicht ausreichend dargelegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen Weisung zur Rückführung von RVG-Vergütung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloße fehlerhafte Subsumtion unter einen zutreffend gewählten Obersatz rechtfertigt nicht die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

2

Die Abrechnung nach anwaltlichem Gebührenrecht (RVG) ist zulässig, wenn die zu bewältigende Aufgabe eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt, sodass ein Laie vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde.

3

Ein bloßer Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall begründet keinen Zulassungsgrund nach § 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 4 ZPO.

4

Für die Annahme eines Anspruchs des Betreuers auf anwaltliche Vergütung sind konkrete Umstände besonderer Schwierigkeit vorzutragen; pauschale oder nicht substantiiert dargelegte Behauptungen genügen nicht.

Zitiert von (13)

11 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 75 Abs 2 FamFG§ 566 Abs 4 S 1 Nr 2 ZPO§ 4 Abs 2 VBVG§ 1835 Abs 3 BGB§ 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO§ 4 Abs. 2 VBVG

Vorinstanzen

vorgehend AG München, 29. Juni 2012, Az: 706 XVII 2539/07

Leitsatz

Die fehlerhafte Subsumtion unter einen zutreffend gewählten Obersatz vermag die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29. Juni 2012 wird auf Kosten des Betreuers zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem anwaltlichen Betreuer der Betroffenen die Weisung erteilt, die ihrem Vermögen entnommene Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Höhe von 1.370,88 € an die Betroffene zurückzuführen. Der Betreuer begehrt die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist nicht begründet, weil die Rechtssache keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur - hier vom Betreuer allein geltend gemachten - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, § 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO (vgl. zu den Voraussetzungen der Zulassung einer Sprungrechtsbeschwerde Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - XII ZB 545/11 - GuT 2012, 283 Rn. 1).

3

1. Das Amtsgericht hat in der Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, gemäß §§ 4 Abs. 2 VBVG, 1835 Abs. 3 BGB könne ein Betreuer Dienste, die zu seinem Beruf gehörten, als Aufwendungen geltend machen, wenn ein Betreuer ohne die entsprechende fachliche Qualifikation einen dafür qualifizierten Dritten vernünftigerweise hinzugezogen hätte. Nach den vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, weshalb ein nichtanwaltlicher Betreuer hier einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Konkrete Umstände, die eine besondere Schwierigkeit darstellten, die über das normale Maß eines Nachlassverfahrens hinausgingen, seien nicht vorgebracht worden.

4

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt danach nicht vor, weil sich das Amtsgericht entgegen der Auffassung der Sprungrechtsbeschwerde im Rahmen der vom Senat vorgegebenen Obersätze gehalten hat.

5

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Abrechnung nach anwaltlichem Gebührenrecht zulässig, wenn sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.). Für den anwaltlichen Verfahrenspfleger hat der Senat ergänzend entschieden, dass dieser eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen kann, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7).

6

b) Hiervon weicht der vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Obersatz nicht ab. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass ein Laie in der streitgegenständlichen Erbauseinandersetzung einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, behauptet sie damit einen bloßen Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall. Ein solcher Fehler würde jedoch die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht rechtfertigen.

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