Zulassungsgrund für eine Sprungrechtsbeschwerde: Vergleichbarkeit der Ausbildung des Betreuers mit einer Hochschulausbildung
KI-Zusammenfassung
Der Betreuer beantragte die Zulassung einer Sprungrechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des AG Karlsruhe mit der Frage, ob der Abschluss „Diplomierter Bankbetriebswirt ADG“ einer Hochschulausbildung vergleichbar ist (§ 33 Abs. 2 KWG). Der BGH hält die Zulassung für statthaft, lehnt sie aber ab, weil die Frage keine grundsätzliche Bedeutung habe und der Senat zwischenzeitlich Maßstäbe zur Vergleichbarkeit aufgestellt habe. Mangels Divergenz und Aussicht auf Erfolg wird der Zulassungsantrag verworfen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde als unzulässig/verworfen zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Bedeutung und die Frage bereits durch Senatsrechtsprechung geklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG ist statthaft, ihre Zulassung setzt jedoch einen Zulassungsgrund voraus (§ 75 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 566 Abs. 2 ZPO).
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie offen, von grundsätzlicher Tragweite ist und sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt.
Ein zuvor gegebener Zulassungsgrund kann entfallen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht in der Zwischenzeit verbindliche Leitentscheidungen erlässt, die die Rechtsfrage klären.
Die Zulassung kann ferner abgelehnt werden, wenn die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat oder keine Divergenz zur bisherigen Rechtsprechung ersichtlich ist.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Karlsruhe, 12. September 2011, Az: XVII 624/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. September 2011 wird auf Kosten des Betreuers zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist statthaft (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig (§ 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 2 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 75 Abs. 2 FamFG iVm § 566 Abs. 4 ZPO).
1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob der Abschluss als "Diplomierter Bankbetriebswirt ADG", den er nach Absolvierung eines genossenschaftlichen Bankführungsseminars an der Akademie Deutscher Genossenschaften e.V. erworben hat, einem Hochschulabschluss vergleichbar ist, weil er nach § 33 Abs. 2 KWG bei der Beurteilung der fachtheoretischen Eignung einer Hochschulausbildung gleichgestellt sei. Da sich die Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stelle, fordere auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
2. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor. Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildung mit einer Hochschulausbildung vergleichbar ist (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 [staatlich anerkannte Sozialwirtin] und vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - zur Veröffentlichung bestimmt - Rn. 16 ff. [Sparkassenbetriebswirtin]).
Anhand dieser Maßstäbe kann auch die von dem Rechtsbeschwerdeführer als klärungsbedürftig angesehene Frage beantwortet werden. Der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegebene Zulassungsgrund ist danach entfallen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht ausnahmsweise geboten (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde: BGH Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09 - NJW 2010, 2812 Rn. 11 und vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - NJW 2004, 3188). Denn die Sprungrechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die als grundsätzlich angesehene Frage zu Recht verneint. Deshalb besteht auch keine etwaige Divergenz zwischen dem angegriffenen Beschluss und der Rechtsprechung des Senats.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
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