Wirksamkeit einer Untervollmacht nach Tod des Hauptbevollmächtigten im Kontext einer Vorsorgevollmacht
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene wandte sich gegen die Einrichtung einer Betreuung und berief sich auf eine vom (verstorbenen) Vorsorgebevollmächtigten erteilte Untervollmacht zugunsten eines Enkels. Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde teilweise als unstatthaft und wies sie im Übrigen zurück; die Rechtsbeschwerde des Betreuers wurde mangels Beschwerdeberechtigung verworfen. Materiell führt der Senat aus, dass Untervollmachten nicht automatisch mit der Hauptvollmacht enden, ihr Fortbestand aber nach § 168 BGB vom Inhalt der Hauptvollmacht abhängt. Bei formularmäßigen Vorsorgevollmachten spricht regelmäßig das Vertrauensprinzip dafür, Untervollmachten nur an den Bestand der Vorsorgevollmacht zu binden; entscheidungserheblich blieb hier aber die fehlende Eignung des Unterbevollmächtigten in Teilbereichen, sodass eine (teilweise) Betreuung erforderlich war.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betroffenen teils als unstatthaft verworfen, im Übrigen zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde des Betreuers mangels Beschwerdeberechtigung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen (§ 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG) ist nicht statthaft, wenn die angegriffene Entscheidung den Betreuerwechsel oder die Bestellung eines Ersatzbetreuers betrifft, ohne die Betreuung oder den Aufgabenkreis zu ändern.
Eine Betreuung darf nur angeordnet werden, soweit sie erforderlich ist; sie ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können (§ 1814 Abs. 1, 3 BGB).
Eine Untervollmacht erlischt nicht zwangsläufig mit dem Wegfall der Hauptvollmacht; ob sie fortbesteht, richtet sich nach Inhalt und Reichweite der Hauptvollmacht und ist nach § 168 Satz 1 BGB durch Auslegung zu bestimmen.
Bei einer im Wesentlichen formularmäßig erteilten Vorsorgevollmacht ist regelmäßig anzunehmen, dass die Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung nur zur Erteilung von an den Bestand der Vorsorgevollmacht gebundenen Untervollmachten ermächtigt, sofern sich nicht etwas anderes aus der Vollmacht ergibt.
Der bestellte Betreuer ist durch die Einschränkung des Aufgabenkreises grundsätzlich nicht in eigenen Rechten betroffen und daher nicht beschwerdeberechtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG); § 303 Abs. 4 FamFG berechtigt ihn nur zur Rechtsmitteleinlegung im Namen des Betroffenen, nicht im eigenen Namen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 30. Mai 2025, Az: 5 T 411/24
vorgehend AG Offenbach, 6. Dezember 2024, Az: 14 XVII 1594/22
vorgehend AG Offenbach, 28. Juni 2024, Az: 14 XVII 1594/22
Leitsatz
Zur Auslegung einer Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten in einer formularmäßigen Vorsorgevollmacht.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. Mai 2025 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 6. Dezember 2024 richtet. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30. Mai 2025 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung. Der als ihr Betreuer bestellte Beteiligte zu 2 erstrebt hingegen die Anordnung eines umfassenden Aufgabenkreises.
Die im Jahr 1929 geborene Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Im Jahr 2013 erteilte sie ihrer inzwischen verstorbenen Tochter zur Vermeidung einer etwa anzuordnenden Betreuung eine Vorsorgevollmacht für sämtliche Angelegenheiten mit Ausnahme der Eingehung von Verbindlichkeiten und der Vornahme von Schenkungen. Diese dem damaligen Musterformular des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entsprechende Vollmacht enthielt auch eine Ermächtigung "zur Erteilung von Untervollmacht".
Kurz vor ihrem Tod erteilte die Vorsorgebevollmächtigte, die mit den beiden weiteren Kindern der Betroffenen im Streit lag, ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 1 und Enkel der Betroffenen, eine Untervollmacht, die diesen zur Vertretung der Betroffenen in allen von der Vorsorgevollmacht umfassten Angelegenheiten ermächtigte. Im Dezember 2023 verstarb die Vorsorgebevollmächtigte.
Das Amtsgericht hat für die Betroffene am 28. Juni 2024 einen Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 6. Dezember 2024 hat es diesen Betreuer entlassen und an seiner Stelle den Beteiligten zu 2 als Berufsbetreuer sowie einen Ersatzbetreuer bestellt. Auf die gegen beide Beschlüsse eingelegten Beschwerden der Betroffenen hat das Landgericht den Beschluss vom 28. Juni 2024 dahin abgeändert, dass die Betreuung lediglich die Bereiche Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden in diesen Aufgabenbereichen umfasst, und die Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2024 unter entsprechender Klarstellung hinsichtlich des eingeschränkten Aufgabenkreises zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich einerseits die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit dem Ziel, die Betreuung vollständig zu beseitigen, und andererseits der Beteiligte zu 2, der mit seiner Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung des ursprünglich angeordneten Aufgabenkreises zu erreichen sucht.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 6. Dezember 2024 richtet, und im Übrigen unbegründet. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist dagegen insgesamt unzulässig.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die betreuungsbedürftige Betroffene sei nur insoweit eine Betreuung einzurichten, wie deren Angelegenheiten nicht durch den Beteiligten zu 1 als ihren Bevollmächtigten besorgt werden könnten. Die dem Beteiligten zu 1 von der vorsorgebevollmächtigten Tochter der Betroffenen erteilte Untervollmacht sei auch nach deren Versterben weiterhin wirksam. Eine Untervollmacht erlösche nicht notwendig mit dem Entfallen der Hauptvollmacht, vielmehr sei diese mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vom weiteren Schicksal der Hauptvollmacht unabhängig. Die Auslegung der Vorsorgevollmacht ergebe insoweit nicht, dass die Untervollmacht an den Bestand der Hauptvollmacht habe geknüpft sein sollen. Vielmehr spreche gegen eine solche Annahme, dass die Erteilung der Vorsorgevollmacht auf dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen der Betroffenen und der bevollmächtigten Tochter beruht habe. Mit der umfassenden Vorsorgevollmacht und der damit verbundenen unbeschränkten Möglichkeit der Bevollmächtigten zur Erteilung von Untervollmachten habe die Betroffene den Zweck verfolgt, die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden. Auch die Untervollmacht diene damit diesem Ziel. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine erteilte Untervollmacht nur zu Lebzeiten der Hauptbevollmächtigten habe gelten sollen, bestünden dagegen nicht. Insbesondere enthalte die Vorsorgevollmacht keine Einschränkung, dass ein etwaiger Unterbevollmächtigter nur solange tätig sein dürfe, wie er von der Hauptbevollmächtigten kontrolliert werden könne.
Die Angelegenheiten der Betroffenen könnten in den Bereichen Gesundheit, Versorgung und Pflege von dem Beteiligten zu 1 besorgt werden, der insoweit auch in Anbetracht der erheblichen innerfamiliären Konflikte geeignet sei. Allerdings könnten die Angelegenheiten der Betroffenen im Bereich der Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten einschließlich der Vertretung gegenüber Behörden in diesen Bereichen nicht ebenso gut durch den Beteiligten zu 1 besorgt werden wie durch einen Betreuer, weil die bisherigen Erfahrungen und zu befürchtende Interessenkonflikte des Beteiligten zu 1 Zweifel an dessen Eignung in diesen Bereichen begründeten.
2. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen bleibt ohne Erfolg.
a) Sie ist bereits unstatthaft, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2024 richtet. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen insoweit nicht vor. Sowohl der Wechsel des Betreuers als auch die Bestellung eines Ersatzbetreuers lassen die angeordnete Betreuung und den Aufgabenkreis unberührt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 557/12 - FamRZ 2013, 369 Rn. 3 mwN und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 102/12 - juris Rn. 2 mwN). Auch durch die - nur deklaratorische - Klarstellung des durch die angefochtene Entscheidung über den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Juni 2024 eingeschränkten Aufgabenkreises ist die Betreuung als solche nicht berührt.
b) Im Übrigen - also soweit sie sich gegen Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Juni 2024 richtet - ist die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zulässig, aber unbegründet.
aa) Zutreffend ist das Beschwerdegericht zunächst davon ausgegangen, dass ein Betreuer für einen krankheitsbedingt betreuungsbedürftigen Volljährigen nur bestellt werden darf, wenn und soweit dies erforderlich ist (§ 1814 Abs. 1 und 3 BGB). Ebenso richtig hat es dabei angenommen, dass die Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB).
bb) Rechtsbeschwerderechtlichen Bedenken begegnet indes die Annahme des Beschwerdegerichts, die dem Beteiligten zu 1 von der Vorsorgebevollmächtigten erteilte Untervollmacht habe auch nach deren Versterben weiterhin Bestand.
(1) Eine Untervollmacht erlischt zwar, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 168 Satz 1 BGB nicht zwangsläufig mit dem Entfallen der Hauptvollmacht. Der vom Hauptbevollmächtigten mit der Vertretung des Vollmachtgebers bevollmächtigte Untervertreter vertritt unmittelbar den Vertretenen und leitet seine Rechtsmacht von diesem und nicht von dem Hauptbevollmächtigten ab (vgl. OLG Köln FamRZ 2019, 320, 321; OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 1503, 1504 f.; MünchKommBGB/Schubert 10. Aufl. § 167 Rn. 96; Strobel NJW 2020, 2433, 2435 f.; Bous RNotZ 2004, 483, 484; vgl. auch BGHZ 32, 250 = NJW 1960, 1565, 1566). Die Frage, ob eine Untervollmacht mit dem Tod des Hauptbevollmächtigten oder einem Entfallen der Hauptvollmacht aus anderem Grund erlischt oder ob sie fortbesteht, richtet sich dabei gemäß § 168 Satz 1 BGB zunächst nach Inhalt und Gegenstand der Hauptvollmacht, weil diese den Umfang der Rechtsmacht des Hauptbevollmächtigten bestimmt, Untervollmacht zu erteilen (vgl. Bous RNotZ 2004, 483, 484 f.). Die Reichweite der Hauptvollmacht ist dabei durch Auslegung zu ermitteln (vgl. OLG Köln FamRZ 2019, 320, 321; OLG Frankfurt NJW-RR 2014, 1503, 1505; MünchKommBGB/Schubert 10. Aufl. § 167 Rn. 96; Staudinger/Schilken BGB [2024] § 167 Rn. 68; Bous RNotZ 2004, 483, 485).
(2) Bei einer Vorsorgevollmacht, die - wie hier - dem Formulartext des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz entspricht und im Wesentlichen durch Ankreuzen der dort zur Auswahl angebotenen Gestaltungsmodalitäten zustande gekommen ist, wird allerdings regelmäßig davon auszugehen sein, dass dem Vorsorgebevollmächtigten mit einer so erteilten Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung lediglich die Rechtsmacht eingeräumt werden soll, an den Bestand der Vorsorgevollmacht geknüpfte Untervollmachten zu erteilen (vgl. auch Bous RNotZ 2004, 483, 486; aA Strobel NJW 2020, 2433, 2435 f.). Zwar wäre durch eine Ermächtigung zur Erteilung von die Vorsorgevollmacht überdauernden Untervollmachten der Zweck der Vorsorgevollmacht, die Einrichtung einer Betreuung zu vermeiden, am effektivsten zu erreichen. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht beruht aber im Regelfall auf einem aus enger persönlicher Verbundenheit erwachsenen besonderen Vertrauen des Vollmachtgebers in den Vorsorgebevollmächtigten, dass dieser seine Angelegenheiten zuverlässig und in seinem Interesse uneigennützig besorgen wird, und ist damit untrennbar mit der Person des Vorsorgebevollmächtigten verknüpft. Gerade dieses Vertrauensverhältnis als Grundlage der Vorsorgevollmacht legt entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts mangels anderer Bestimmung nahe, dass auch eine in der Vorsorgevollmacht enthaltene Ermächtigung zur Erteilung von Untervollmachten dergestalt an die Person des Vorsorgebevollmächtigten geknüpft sein soll, dass der Bestand etwa erteilter Untervollmachten von der Fortdauer der Vorsorgevollmacht abhängig ist.
Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass dem Vorsorgebevollmächtigten regelmäßig eine weitreichende Rechtsmacht zur Vertretung in nahezu allen Lebensbereichen verschafft und sie gerade für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit und möglichen Geschäftsunfähigkeit erteilt wird, in dem der Vertretene nicht mehr selbst in der Lage ist, die Ausübung der Vollmacht zu kontrollieren oder diese und etwa erteilte Untervollmachten zu widerrufen. Von einem Willen des Vollmachtgebers, das erhebliche mit einer Ermächtigung zur Erteilung von nicht an den Bestand der Vorsorgevollmacht gebundenen Untervollmachten zusätzlich einhergehende Risiko (vgl. hierzu auch Bous RNotZ 2004, 483, 486) einzugehen, ist dabei im Falle einer Vollmachtserteilung mittels Formularvordrucks regelmäßig nicht auszugehen, wenn nicht ein anderes in der Vorsorgevollmacht zum Ausdruck gebracht ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Begleitbroschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (ein dem Inhalt der Broschüre nach Stand 2013 entsprechender Stand 2025 ist abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Betreuungsrecht.pdf?_blob=publicationFile), in der insoweit lediglich darauf hingewiesen wird, dass mit der Ermächtigung des Vorsorgebevollmächtigten zur Erteilung von Untervollmachten in dessen Hand gelegt wird, weitere Personen mit der Vertretung "im Bedarfsfall" zu betrauen.
cc) Ob bei einer grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Einzelfallauslegung unter Anlegung der vorgenannten Maßstäbe hier von einer Ermächtigung zur Unterbevollmächtigung über den Bestand der Vorsorgevollmacht hinaus auszugehen wäre, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung.
Denn das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Betroffenen insoweit rechtsbeschwerderechtlich unbedenklich wegen fehlender Eignung des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die hiergegen von der Betroffenen mit ihrer Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Auch die Betreuerauswahl ist nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung insoweit wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
3. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ist bereits mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig. Eine solche ergibt sich insbesondere weder aus § 59 Abs. 1 FamFG noch aus § 303 Abs. 4 FamFG.
a) Nach dem auch im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren § 59 Abs. 1 FamFG steht die Rechtsbeschwerde nur demjenigen zu, der durch den angegriffenen Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Dies ist bei dem als Betreuer bestellten Beteiligten zu 2 nicht der Fall. Die Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung mit Blick auf den Aufgabenkreis der Betreuung greift nicht in dessen Rechtssphäre ein, weil die Anordnung einer Betreuung und die Bestimmung des Aufgabenkreises ebenso wie deren Aufhebung oder Einschränkung ausschließlich im Interesse des Betroffenen erfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 5; BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Dezember 2025] § 303 Rn. 10, 12). In eigenen Rechten betroffen ist ein Betreuer nur dann, wenn er bei Fortdauer der Betreuung aus der Betreuung entlassen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 5 mwN). So liegt der Fall hier jedoch nicht.
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 ergibt sich dessen Beschwerdeberechtigung auch nicht aus § 303 Abs. 4 FamFG. Denn nach dieser ebenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2016 - XII ZB 488/15 - FamRZ 2016, 1670 Rn. 7 mwN) ist der Betreuer lediglich zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen berechtigt, nicht aber im eigenen Namen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 133/21 - FamRZ 2021, 1659 Rn. 9 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat der Beteiligte zu 2 indes, wie die Betroffene in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend ausführen lässt, ausdrücklich nur im eigenen Namen eingelegt.
| Guhling | Nedden-Boeger | Recknagel | |||
| Günter | Pernice |