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BGH·XII ZB 102/12·13.06.2012

Betreuung: Zulassung der Rechtsbeschwerde beim isolierten Betreuerwechsel

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin legte Rechtsbeschwerde gegen die Entlassung als Betreuerin für bestimmte Aufgabenkreise ein. Der BGH hielt die Beschwerde für unstatthaft, weil es sich um einen isolierten Betreuerwechsel bei unverändert fortbestehender Betreuung und nicht um eine Verlängerungsentscheidung nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG handelte. Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung begründet keine Zulassungsentscheidung. Das Rechtsmittel wurde verworfen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss des Landgerichts wegen Unstatthaftigkeit verworfen; Verfahren ist gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung im Rahmen einer auf die betreffenden Aufgabenkreise bezogenen Verlängerungsentscheidung ergeht.

2

Ein isolierter Betreuerwechsel bei unverändert fortbestehender Betreuung fällt nicht unter die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 271 Nr. 1 FamFG; in solchen Fällen ist die Rechtsbeschwerde unstatthaft.

3

Eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss stellt für sich genommen keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar.

4

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen kann gerichtsgebührenfrei sein (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO), ohne dass hieraus auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels geschlossen wird.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 70 Abs 3 S 1 Nr 1 FamFG§ 271 Nr 1 FamFG§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO§ 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG Landshut, 26. Januar 2012, Az: 62 T 2189/11

vorgehend AG Erding, 16. August 2011, Az: XVII 134/95

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 26. Januar 2012 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.

2

Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung, die Beschwerdeführerin als Betreuerin für die Aufgabenkreise der "gesamten Vermögenssorge sowie Geltendmachung und Verwaltung von Ansprüchen aus Versicherungsleistungen, Altersvorsorge, Sozialhilfe und Unterhalt einschließlich der Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der einschlägigen Post" zu entlassen, erfolgte nicht im Rahmen einer auf diese Aufgabenkreise bezogenen Verlängerungsentscheidung. Denn für diese Aufgabenkreise war durch Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 31. Juli 2008 eine Betreuung für die Dauer von sieben Jahren bis zum 31. Juli 2015 angeordnet worden, ohne dass daran in diesem Verfahren etwas geändert worden wäre. Bezogen auf die streitgegenständlichen Aufgabenkreise handelt es sich daher um einen isolierten Betreuerwechsel bei unverändert fortbestehender Betreuung; diese Verfahren werden nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f. und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 10 f.).

3

Die insoweit unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts stellt auch keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).

DoseGünterBotur
SchillingNedden-Boeger