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BGH·XII ZB 557/12·19.12.2012

Zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Bestellung eines Ergänzungspflegers

VerfahrensrechtFamFG-VerfahrenBetreuungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München II wird verworfen, weil die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach §70 Abs.3 Nr.1 FamFG nicht erfüllt sind. Das BGH stellt klar, dass nur Verfahren zur Anordnung der Betreuung (§1896 BGB) unter diese Vorschrift fallen. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ändert die Betreuung nicht in ihrem Umfang und fällt unter §271 Nr.3 FamFG. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung heiligt die Unstatthaftigkeit nicht.

Ausgang: Rechtsbeschwerde mangels Zulassung als unzulässig verworfen; Verfahren gerichtsgebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen nach §70 Abs.3 Nr.1 FamFG ist nur statthaft in Verfahren, in denen zugleich die Betreuung im Sinne des §1896 BGB angeordnet wird.

2

Erst- und Verlängerungsverfahren, für die §295 Abs.1 FamFG Anwendung findet, sind als Verfahren zur Anordnung der Betreuung i.S.d. §70 Abs.3 Nr.1 FamFG zu behandeln.

3

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach §§1899 Abs.4, 1908i Abs.1, 1795 Abs.1, 1796, 181 BGB berührt die angeordnete Betreuung und deren Umfang nicht und betrifft lediglich die Zuständigkeit für einzelne Angelegenheiten; solche Verfahren fallen unter §271 Nr.3 FamFG.

4

Eine vom Gericht falsch erteilte Rechtsmittelbelehrung kann die fehlende Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht ersetzen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 181 BGB§ 1795 Abs 1 BGB§ 1796 BGB§ 1899 Abs 4 BGB§ 1908i Abs 1 S 1 BGB§ 70 Abs 3 S 1 Nr 1 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend LG München II, 30. August 2012, Az: 6 T 4101/12

vorgehend AG Fürstenfeldbruck, 31. Juli 2012, Az: XVII 145/93

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 30. August 2012 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung nicht statthaft und daher unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor.

2

Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen.

3

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB lässt demgegenüber die angeordnete Betreuung und den hier in Rede stehenden Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten in seinem Umfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeit der Betreuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des (eigentlichen) Betreuers; im Übrigen bleibt der Betreuer für den Aufgabenkreis zuständig. Ein solches Verfahren fällt - ebenso wie die Entlassung des bisherigen Betreuers - unter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 13).

4

Die vom Landgericht unzutreffend erteilte und unterschriebene Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde statthaft sei, kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 12 ff., 16).

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