Gerichtskosten: Zulässige Einwendung gegen den Kostenansatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 4. November 2019. Der BGH wies die Erinnerung zurück, weil § 66 GKG nur Einwendungen zulässt, die eine Verletzung des Kostenrechts betreffen. Beanstandungen, dass der Bevollmächtigte auftragslos handelte, greifen den Kostenansatz nicht an. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG zurückgewiesen, da keine Verletzung des Kostenrechts geltend gemacht wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung nach § 66 GKG ist nur zulässig, soweit sie eine Verletzung des Kostenrechts geltend macht.
Einwendungen, die sich ausschließlich gegen das Verhalten oder die Vertretungshandlungen eines Rechtsanwalts richten (z. B. auftragsloses Einlegen eines Rechtsmittels), sind keine zulässigen Angriffsgründe gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 GKG.
Leidet der Kostenansatz an keinem Fehler des Kostenrechts, so ist die Erinnerung zurückzuweisen; innerverbandliche oder zivilrechtliche Ansprüche gegen den Prozessbevollmächtigten berühren die Kostenentscheidung nicht.
Entscheidungen über Erinnerungen nach § 66 GKG können gerichtsgebührenfrei ergehen; außergerichtliche Kosten werden nach § 66 Abs. 8 GKG nicht erstattet.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 22. Mai 2019, Az: 5 U 147/18
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 14. Dezember 2018, Az: 2 O 292/17
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 4. November 2019 - Kassenzeichen 01 - wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 - XI ZR 381/13, juris). Eine solche macht der Kläger hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig (GKG KV 1242). Der Kläger beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für ihn Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt. Insoweit muss er sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, juris; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2014 - XI ZR 381/13, juris).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ellenberger