Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz wegen Auftragslosigkeit des Anwalts
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Einspruch gegen den Kostenansatz des BGH und rügte, der Rechtsanwalt habe ohne Mandat die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat wertete die Eingabe als Erinnerung nach § 66 GKG. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen, weil allein Auftragslosigkeit geltend gemacht wurde, was keine Verletzung des Kostenrechts darstellt. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen, da nur auf angebliche Auftragslosigkeit des Anwalts abgestellt und keine Verletzung des Kostenrechts dargetan wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter.
Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
Die Behauptung, ein Rechtsanwalt habe ohne Auftrag gehandelt, betrifft nicht das Kostenrecht und begründet keine erfolgreiche Erinnerung gegen den Kostenansatz; etwaige Ansprüche sind gegenüber dem Rechtsanwalt geltend zu machen.
Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 25. September 2024, Az: 18 U 196/22
vorgehend LG Mönchengladbach, 16. August 2022, Az: 3 O 420/21
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 20. März 2025 - Kassenzeichen 780025109475 zum Verfahren III ZR 145/24 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 6. März 2025 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. September 2024 - 18 U 196/22 - als unzulässig verworfen und ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 20. März 2025 sind gemäß GKG KV-Nr. 1242 Gebühren in Höhe von 2.522 € erhoben worden.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit dem an das Bundesamt für Justiz gerichteten Schreiben vom 8. August 2025, in dem sie unter Angabe des Kassen- und des Aktenzeichens erklärt, sie lege "Einspruch" ein. Zur Begründung hat sie ausgeführt, es sei "in keiner Form [ein] Mandat für [eine] anwaltliche Vertretung erteilt" worden. Der Rechtspfleger hat dies als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ausgelegt, der er nicht abgeholfen hat.
II.
Die Eingabe der Klägerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (Senat, Beschluss vom 12. August 2020 - III ZB 74/19, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 mwN).
III.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Eine solche macht die Klägerin nicht geltend. Sie beanstandet lediglich, der Rechtsanwalt, der für sie die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt. Dies ist keine Frage des Kostenrechts. Insoweit müsste sie sich daher gegebenenfalls mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - XI ZR 271/19, BeckRS 2020, 606, abrufbar auch in der Entscheidungsdatenbank auf der Webseite des Bundesgerichtshofs - www.bundesgerichtshof.de - unter Entscheidungen). Der Kostenansatz ist richtig und auch im Übrigen ist eine Verletzung von Kostenrecht nicht ersichtlich.
Das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
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