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BGH·V ZR 82/23·28.09.2023

Erinnerung gegen Kostansatz des BGH zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Erinnerung gegen den Kostansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs. Zu prüfen war, ob der Ansatz nach dem Kostenverzeichnis zutreffend berechnet und ob vorgebrachte Einwendungen statthaft sind. Der Einzelrichter wies die Erinnerung zurück, da der Ansatz nach Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses richtig berechnet war und Einwendungen gegen das Anwaltsauftragsverhältnis im Erinnerungsverfahren unstatthaft sind. Die Entscheidung erfolgte gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostansatz zurückgewiesen; Kostenberechnung als richtig, einwendungen gegen das Anwaltsverhältnis im Erinnerungsverfahren unstatthaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 66 GKG gegen den Kostenansatz dient der Überprüfung der Richtigkeit des in der Kostenrechnung ausgewiesenen Ansatzes nach dem Kostenverzeichnis; ist der Ansatz zutreffend berechnet, ist die Erinnerung abzuweisen.

2

Über die Erinnerung nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet der Einzelrichter des zuständigen Senats.

3

Einwendungen, die sich gegen das zugrunde liegende Auftragsverhältnis des Rechtsanwalts richten (z. B. behauptetes auftragsloses Handeln), sind im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG nicht statthaft.

4

Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 GKG nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 66 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 2. März 2023, Az: 29 U 6736/21

vorgehend LG Landshut, 19. August 2021, Az: 81 O 305/21

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2023 (Rechnungsdatum 16. August 2023 / Kassenzeichen 780023131554) wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Senats entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

2

Soweit die Klägerin beanstandet, der Rechtsanwalt, der für sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftragslos gehandelt, handelt es sich um eine Einwendung, die im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 - XI ZR 271/19, JurBüro 2020, 376).

3

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Göbel