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BGH·XI ZR 262/19·26.05.2020

Nichtzulassungsbeschwerde: Widerrufsinformationen bei Verbraucherkredit- und Verbundverträgen

ZivilrechtSchuldrechtVerbrauchervertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Aussetzung des Verfahrens und legt Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein OLG-Urteil zu Widerrufsinformationen in einem verbundenen Darlehens- und Kaufvertrag ein. Entscheidend war, ob die Vertragsunterlagen dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art.247 §6 EGBGB entsprechen. Der BGH verneint grundsätzliche Bedeutung, weist Aussetzungsantrag und Beschwerde zurück und stellt fest, dass die Widerrufsinformation formell dem Muster entspricht; eine Vorlage an den EuGH war nicht geboten (acte clair).

Ausgang: Aussetzungsantrag und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen OLG-Beschluss als nicht begründet/ohne grundsätzliche Bedeutung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsinformation entspricht den Anforderungen des Art.247 §6 Abs.2 und §12 Abs.1 EGBGB, wenn sie sich durch Gestaltung (z. B. graue Unterlegung, Überschrift, hervorgehobene Zwischenüberschriften) vom übrigen Text deutlich abhebt und dem Muster in Anlage 7 entspricht.

2

Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sowie die Anwendung bestimmter Gestaltungshinweise (z. B. 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f, 5g) sind nach Art.247 §6 Abs.2 Satz 5 EGBGB zulässig und begründen allein keinen Widerrufsmangel.

3

Bei verbundenen Verträgen im Sinne des § 358 BGB genügt die hinreichende Bezeichnung der Verbindung in der Widerrufsinformation; eine Wiederholung der Angaben in jedem Vertragsteil ist nicht zwingend erforderlich.

4

Soweit eine nationalrechtliche Regelung auf andere Vorschriften desselben Mitgliedstaats verweist, kann sich der Kreditgeber auf die in Art.247 §6 Abs.2 Satz 3 EGBGB angelegte Gesetzlichkeitsfiktion berufen; eine richtlinienkonforme Auslegung lässt keinen weitergehenden Spielraum.

5

Ein nationales Gericht muss keine Vorlage an den EuGH veranlassen, wenn die Auslegung der einschlägigen Richtlinienvorschriften nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck so eindeutig ist, dass vernünftige Zweifel ausgeschlossen sind (acte clair).

Zitiert von (32)

30 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Richtlinie 87/102/EWG des Rates§ Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB§ Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB§ Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB§ 12 Abs. 1 EGBGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 30. April 2019, Az: 19 U 889/19

vorgehend LG München I, 18. Januar 2019, Az: 27 O 8315/18

nachgehend BVerfG, 20. April 2021, Az: 1 BvR 2145/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Urteile vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, WM 2019, 2353, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und XI ZR 11/19, juris) sowie seine Beschlüsse vom 11. Februar 2020 (XI ZR 648/18, juris) und vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838). Sofern der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - "Kreissparkasse Saarlouis") entschieden hat, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46, künftig: Verbraucherkreditrichtlinie) sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise, kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Die in den Vertragsunterlagen enthaltene Widerrufsinformation setzt sich durch eine graue Unterlegung sowie durch ihre Überschrift vom übrigen Vertragstext ab und ist mittels weiterer, in Fettdruck gehaltener Zwischenüberschriften deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Dass die Beklagte den Verbraucher direkt angesprochen hat, ist ausweislich der ersten Sternchenfußnote zum gesetzlichen Muster ebenso zulässig wie die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte genau bezeichnet, so dass eine Wiederholung in der Widerrufsinformation nach dem dritten Sternchenhinweis in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entbehrlich war. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, aaO) im Einzelnen begründet, dass und weshalb es ihm verwehrt ist, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist kein Raum (Senatsbeschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.).

Die Vorabentscheidungsgesuche des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom 7. Januar 2020 - 2 O 315/19, BKR 2020, 151, vom 5. März 2020 - 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19, juris und vom 31. März 2020 - 2 O 294/19, 2 O 249/19, juris) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die von dem Einzelrichter in seinen Vorabentscheidungsgesuchen aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - "C.I.L.F.I.T."; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - "Intermodal Transports"; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 35.000,00 €.

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