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BGH·XI ZR 17/21·08.06.2021

Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen – Aussetzung wegen 'acte clair' abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Aussetzung des Verfahrens und legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Stuttgart ein. Der BGH wies sowohl den Aussetzungsantrag als auch die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Zur Begründung verweist der Senat auf seine frühere Rechtsprechung und führt aus, dass die einschlägigen Fragen der Verbraucherkreditrichtlinie als acte clair zu beantworten seien.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde und Aussetzungsantrag zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

2

Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO (analog) scheidet aus, wenn die zur Vorabentscheidung gestellten Fragen aufgrund von Wortlaut, Regelungssystematik und Regelungszweck einer Richtlinie offenkundig beantwortet werden können (acte clair).

3

Vorabentscheidungsgesuche anderer Gerichte rechtfertigen nur dann eine Aussetzung, wenn die dort aufgeworfenen Fragen nicht bereits durch einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde sind die Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO zuzuweisen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 148 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 21. Dezember 2020, Az: 6 U 281/19

vorgehend LG Stuttgart, 29. Mai 2019, Az: 21 O 120/19

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 28. Juli 2020 (XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310) sowie seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris) und vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris). Die erneuten, in einem Fall zudem einen Leasingvertrag betreffenden Vorabentscheidungsgesuche des Landgerichts Ravensburg (Beschlüsse vom 30. Dezember 2020 - 2 O 238/20, juris und vom 8. Januar 2021 - 2 O 160/20, 2 O 320/20, juris) vermögen eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die dort aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. nur Senatsbeschluss vom 21. Juli 2020, aaO mwN und BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 51). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

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