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BGH·XI ZR 645/20·08.06.2021

Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen; Aussetzungsantrag zurückgewiesen (BGH XI ZR 645/20)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Aussetzung des Verfahrens und legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG München ein. Zentral war, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erfordert. Der BGH wies Antrag und Beschwerde zurück und verwies zur Begründung auf frühere Entscheidungen; weitere Ausführungen wurden gemäß § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde und Antrag auf Aussetzung werden mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache abgewiesen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

2

Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens kann zurückgewiesen werden, wenn die Zulassung der Revision nicht vorliegt bzw. die Voraussetzungen für eine aufschiebende Wirkung nicht erfüllt sind.

3

Der Bundesgerichtshof kann zur Begründung seiner Entscheidung auf seine vorausgegangenen Beschlüsse verweisen und gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer weiteren Ausführung absehen.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterlegenen Beschwerdeführer nach § 97 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 3. November 2020, Az: 19 U 4252/20

vorgehend LG München I, 29. Juni 2020, Az: 27 O 1112/20

nachgehend BVerfG, 3. April 2022, Az: 1 BvR 1637/21, nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. November 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 26. Mai 2020 (XI ZR 262/19, juris; das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2145/20 - nicht zur Entscheidung angenommen), vom 30. Juni 2020 (XI ZR 132/19, juris; XI ZR 365/19, juris [das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2183/20 - nicht zur Entscheidung angenommen]; XI ZR 571/19, juris [das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2172/20 - nicht zur Entscheidung angenommen]), vom 21. Juli 2020 (XI ZR 387/19, juris) und vom 25. August 2020 (XI ZR 93/20, juris; das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. April 2021 - 1 BvR 2478/20 - nicht zur Entscheidung angenommen). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

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