Wert der Beschwer nach Widerruf eines Darlehensvertrages
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung nach Widerruf eines Darlehensvertrags eingelegt. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Er konkretisiert, dass bei Feststellungsklagen die bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen maßgeblich sind, bei allein geltend gemachtem Saldoprozess der bezifferte Saldo und Nebenkosten den Streitwert nicht erhöhen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen, da der Beschwerwert 20.000 € nicht überschreitet
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO i.V.m. §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Bei einem wirksamen Widerruf ist das Schuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln; in einer Feststellungsklage, die die Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis zum Gegenstand hat, sind für den Streitwert die bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich.
Hat der Darlehensnehmer nach Widerruf und Saldierung lediglich einen Zahlungsanspruch auf den sich ergebenden Saldo geltend gemacht, bemisst sich der Streitwert nach der bezifferten Höhe dieses Saldos.
Neben dem Zahlungsantrag geltend gemachte Ansprüche auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten erhöhen den Streitwert nicht (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 22. März 2018, Az: 73 S 3389/17
vorgehend AG Augsburg, 22. August 2017, Az: 25 C 867/17
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 22. März 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 3.584,51 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil der Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind im Fall einer solchen Feststellungsklage die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 - XI ZB 17/16, juris und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 398/16, juris Rn. 2).
Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Fall eines - wie hier - von der Darlehensnehmerin nach dem Widerruf ihrer Vertragserklärung und der Saldierung der sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden wechselseitigen Rückgewähr- und Herausgabeansprüche aufgrund einer Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruchs auf Zahlung des sich zu ihren Gunsten ergebenden Saldos, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 3 und XI ZR 149/18, juris Rn. 4 sowie vom 18. September 2018 - XI ZR 703/17, juris Rn. 3), nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (§§ 3, 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).
Der neben dem Zahlungsantrag gestellte Antrag auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 473,62 € nebst Zinsen erhöht die Beschwer nicht (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).
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