Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH wegen Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte, für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben und richtete damit eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH. Der Einzelrichter entschied nach § 66 GKG. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen, weil keine fehlerhafte Sachbehandlung i.S.v. § 21 Abs. 1 GKG vorliegt und im Erinnerungsverfahren keine materielle Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses erfolgt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH als unbegründet zurückgewiesen; Kostenansatz bestätigt, Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Anträge auf Nichterhebung von Gerichtskosten sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG auszulegen und beim Bundesgerichtshof vom Einzelrichter zu entscheiden, wenn der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat.
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet, wenn keine fehlerhafte Sachbehandlung i.S.v. § 21 Abs. 1 GKG vorliegt; die bloße Unzufriedenheit mit der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde begründet keine solche Fehlerhaftigkeit.
Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet keine materielle Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses des Senats und keine erneute Prüfung der Sachentscheidung der Vorinstanz statt.
Die Entscheidung über die Erinnerung kann gerichtsgebührenfrei ergehen; außergerichtliche Kosten werden nach § 66 Abs. 8 GKG nicht erstattet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Bamberg, 17. August 2022, Az: 8 U 206/21
vorgehend LG Hof, 27. August 2021, Az: 17 O 52/19
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs mit Kostenrechnung vom 17. November 2023 (Kassenzeichen ) wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Antrag des Klägers, Gerichtskosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach § 21 GKG nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen, über die beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 2018 - VIII ZB 35/18, juris Rn. 4 und vom 22. Juli 2019 - III ZR 625/16, juris Rn. 6).
2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz ist zutreffend. Eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nicht allein deshalb gegeben, weil der Kläger mit der Entscheidung des Senats über seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht einverstanden ist. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet weder eine Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, ZfS 2021, 525 Rn. 7) noch eine erneute Überprüfung der Sachentscheidung der Vorinstanz statt.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
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