Erinnerung gegen Kostenansatz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Erinnerungsführer begehrt die Nichterhebung von Gerichtskosten für das abgeschlossene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (§ 21 GKG). Der BGH wertet den Antrag als Erinnerung nach § 66 GKG und hält ihn für zulässig. Die Erinnerung ist unbegründet: die Verfahrensgebühr Nr.1242 entsteht mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und eine "unrichtige Sachbehandlung" im Sinne des §21 GKG liegt nicht vor. Eine materielle Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses findet im Erinnerungsverfahren nicht statt.
Ausgang: Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag, die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG auszulegen, soweit er das abgeschlossene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betrifft.
Zur Erinnerung ist befugt, wer Rechtsnachfolger des Entscheidungsschuldners geworden ist und daher in die Kostenschuld eingetreten ist.
Die Verfahrensgebühr Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG entsteht mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; die Kostenhaftung folgt aus der Kostengrundentscheidung des Zurückweisungsbeschlusses.
Die Nichterhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung setzt einen offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, etwa einen schweren Verfahrensfehler, voraus.
Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde findet im Erinnerungssverfahren gegen den Kostenansatz nicht statt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. Mai 2021, Az: VII ZR 165/20
vorgehend OLG Hamm, 16. September 2020, Az: I-12 U 182/19
vorgehend LG Bochum, 23. Oktober 2019, Az: I-3 O 198/19
Tenor
Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 6. Mai 2021 (Kassenzeichen 780021122057) wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Antrag des Erinnerungsführers vom 15. Oktober 2025, die Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz betreffend das - abgeschlossene - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2025 - XI ZR 217/22 Rn. 1, juris; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2019 - III ZR 625/16 Rn. 6, ZinsO 2019, 1786, jeweils m.w.N.) Hierüber entscheidet beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14 Rn. 5, juris m.w.N.), nachdem der Kostenbeamte nicht abgeholfen und die Akte dem Einzelrichter vorgelegt hat.
2. Die Erinnerung ist zulässig. Der Erinnerungsführer ist als einer der beiden bisherigen Gesellschafter der Klägerin, der infolge der Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Senats vom 5. Mai 2021 die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, aufgrund des von ihm behaupteten zwischenzeitlichen Vermögensübergangs Rechtsnachfolger der Kostenschuldnerin und damit erinnerungsbefugt (vgl. Toussaint/Toussaint, KostR, 55. Aufl., § 66 GKG Rn. 13). Der Zeitablauf seit der Zurückweisungsentscheidung des Senats steht dem nicht entgegen.
3. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet.
Der Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 6. Mai 2021 (Kassenzeichen: 780021122057) ist zutreffend. Der Tatbestand für die Entstehung der Verfahrensgebühr Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG ist mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 erfüllt; die Kostenhaftung der Klägerin als Entscheidungsschuldnerin gem. § 29 Nr. 1 GKG folgt aus der Kostengrundentscheidung dieses Beschlusses.
Es besteht auch kein Grund, die Gerichtskosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 21 GKG nicht zu erheben, weil diese bei einer richtigen Sachbehandlung nicht entstanden wären. Eine unrichtige Behandlung der Sache im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nicht vor. Sie ist nur bei einem offensichtlichen Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, zum Beispiel bei einem schweren Verfahrensfehler, gegeben (BGH, Beschluss vom 20. August 2025 - X ZB 1/25, Rn. 13 m.w.N., NJW 2025, 3503). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Einwand des Erinnerungsführers, es hätte im Rechtsstreit an der Aktivlegitimation der Klägerin gefehlt, was das Landgericht und das Berufungsgericht verkannt hätten, während im Falle eines entsprechenden richterlichen Hinweises die Klage schon vor dem Landgericht mit der Folge der Vermeidung weiterer Sachentscheidungen zurückgenommen worden wäre, ist von vorneherein ungeeignet, die Nichterhebung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu begründen. Diese Kosten sind dadurch verursacht, dass die Klägerin ihre Klage nach vollständiger Abweisung durch das Berufungsgericht vollumfänglich weiterverfolgt hat und hierzu mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision hat erreichen wollen. Dieses Begehren der Klägerin ist unbeeinflusst von der Auffassung des Berufungsgerichts zur Aktivlegitimation, das diese Frage im Berufungsurteil ausdrücklich hat dahinstehen lassen. Das mit ihrer Entscheidung zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verbundene Kostenrisiko trifft allein die Klägerin.
Soweit im Übrigen das Vorbringen des Erinnerungsführers eine Beanstandung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat zu erkennen gibt, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil eine Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses vom 5. Mai 2021 im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2025 - XI ZR 217/22 Rn. 2 m.w.N., juris).
4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
| Pamp | |