Verbraucherdarlehen: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts durch einen von mehreren Darlehensnehmern
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit über den Widerruf eines Verbraucherdarlehens wird zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hielt den Widerruf eines der Darlehensnehmer für rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Da dieser Widerruf zugleich als Vertreter für die Mitdarlehensnehmerin erklärt wurde, trifft diese das Verhalten nach § 166 Abs. 1 BGB. Die Revision erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts, da keine grundsätzliche Bedeutung besteht.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausübung des Widerrufsrechts kann nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, wenn sie in einer dem Treu und Glauben widersprechenden Weise erfolgt und auf die Vereitelung berechtigter Gläubigeransprüche abzielt.
Erklärt ein Mitantragssteller den Widerruf zugleich als Vertreter einer anderen Darlehensnehmerin, ist diese der Wirkung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Vertreters nach § 166 Abs. 1 BGB ausgesetzt.
Die Nichtzulassung der Revision bedarf der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; fehlt diese, kann die Beschwerde gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Das Revisionsgericht kann die Erfolgsaussichten einer Revision auch im Rahmen der Nichtzulassungsprüfung prüfen und eine Entscheidung dann versagen, wenn keine bedeutsamen Rechtsfragen vorliegen.
Zitiert von (8)
6 zustimmend · 2 neutral
- BGHXI ZR 622/2019.10.2021Zustimmendjuris
- Landgericht Köln15 O 365/1828.08.2019ZustimmendBGH, Beschl. v. 14.03.2017 – XI ZR 160/16
- Oberlandesgericht Köln13 U 106/1727.03.2018ZustimmendXI ZR 160/16
- Landgericht Köln22 O 257/1615.11.2017NeutralBGH, Beschluss vom 14.03.2017 – XI ZR 160/16
- BGHXI ZR 369/1607.11.2017Zustimmendjuris
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 31. März 2016, Az: 5 U 188/15
vorgehend LG Itzehoe, 7. Juli 2015, Az: 7 O 243/14
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. März 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 ff.; 19, 467, 475).
Die für sich tragenden und den besonderen Umständen des Einzelfalls geschuldeten Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der Senatsurteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 17 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 33 ff., jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) im Ergebnis stand. Zwar steht die Annahme des Berufungsgerichts, soweit dem Widerruf des Klägers zu 2 § 242 BGB entgegengestanden habe, wirke dies nach § 351 Satz 1 BGB auch zum Nachteil der Klägerin zu 1, in Widerspruch zu den Grundsätzen, die der Senat mit Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) aufgestellt hat. Da der Kläger zu 2 den Widerruf indessen zugleich als Vertreter der Klägerin zu 1 erklärt hat, muss sie sich das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Klägers zu 2 über § 166 Abs. 1 BGB mit der Folge entgegenhalten lassen, dass auch ihr Widerruf an § 242 BGB scheitert (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14, WM 2015, 1461 Rn. 27; BGH, Urteile vom 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, WM 1990, 140, 145, vom 16. Juli 2015 - III ZR 238/14, WM 2015, 1559 Rn. 24 und vom 10. Dezember 2015 - III ZR 128/14, juris Rn. 19).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 140.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt