Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags in einem Altfall: Zeitlicher Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie; Verstoß gegen Treu und Glauben
KI-Zusammenfassung
Die Kläger richteten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Berufungsentscheidung, die ihren Widerruf eines vor dem 11.6.2010 geschlossenen Verbraucherdarlehens abgelehnt hatte. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Er stellte fest, dass die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG auf Altverträge nicht anwendbar ist und die Beurteilung von Verwirkung bzw. unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) dem nationalen Recht und der tatrichterlichen Würdigung unterliegt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen; Revision nicht zuzulassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge findet auf vor dem 11. Juni 2010 geschlossene Darlehensverträge keine Anwendung.
Die Beurteilung, ob ein Widerrufsrecht wegen Verwirkung oder sonstiger unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) ausgeschlossen ist, richtet sich nach nationalem Recht und obliegt der tatrichterlichen Würdigung.
Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung; treuwidriges Verhalten des Berechtigten kann den Widerruf ausschließen.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Revisionsverfahren erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 26. Oktober 2020, Az: I-14 U 124/20
vorgehend LG Mönchengladbach, 13. Mai 2020, Az: 6 O 218/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Widerrufsrecht der Kläger stehe § 242 BGB entgegen, gibt keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates - wie durch den Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, Volkswagen Bank, WM 2021, 1986 ff.) ausgelegt - findet auf den vor dem 11. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag keine Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2019 - XI ZR 454/18, juris Rn. 6). Die tatrichterliche Bewertung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben richtet sich allein nach nationalem Recht. Bei dem Institut der Verwirkung handelt es sich um einen Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40). Die Würdigung des Berufungsgerichts, das Handeln der Kläger stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar und verstoße gegen § 242 BGB, folgt im Ergebnis den vom Senat aufgestellten Grundsätzen (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 17; Senatsbeschlüsse vom 14. März 2017 - XI ZR 160/16, juris und vom 27. Juli 2021 - XI ZR 205/21, juris mwN zur Rechtsprechung des BVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
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