Feststellung: Darlehensvertrag bleibt trotz Widerrufes wirksam – Widerruf als rechtsmissbräuchlich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der 2004 geschlossene und 2013 vorzeitig neu konditionierte Darlehensvertrag trotz des 2016 erklärten Widerrufs wirksam fortbesteht. Zentrale Frage ist, ob der Widerruf wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen ist. Das Landgericht gewährt die Feststellung und weist die Widerklage ab, weil die Beklagten jahrelang vertragsgetreu handelten und erst nach Zinsrückgang widerriefen, um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.
Ausgang: Klage auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, stattgegeben; Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Widerruf eines Verbraucherdarlehens kann wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein, wenn der Verbraucher nach langjähriger, vorbehaltloser Vertragstreue und dokumentierter Fortsetzungsbereitschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt – namentlich nach einem starken Zinsrückgang – widerruft, um wirtschaftliche Vorteile zu erlangen.
Vorzeitige Neuverhandlung und Vereinbarung günstigerer Konditionen sowie fortgesetzte vertragsgemäße Bedienung sprechen gegen ein schutzwürdiges Interesse an der Ausübung des Widerrufsrechts.
Abweichungen von einer damals geltenden Musterwiderrufsbelehrung können den Verwender nur dann nicht schutzwürdig stellen, wenn die Abweichungen keine inhaltliche Gestaltung der Musterbelehrung darstellen.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist zwar nur ausnahmsweise anzunehmen; widersprüchliches Verhalten und die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition (z. B. Widerruf als Mittel zur Erlangung besserer Konditionen) begründen jedoch rechtsmissbräuchliches Handeln.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 16.12./21.12.2004 zur Konto-Nr. #### geschlossene Darlehensvertrag (in Gestalt der Konditionenneuvereinbarung vom 12.06./15.06./17.06.2013) durch den von den Beklagten am 18.06.2016 erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, sondern wirksam fortbesteht.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Unter dem 16.12./21.12.2004 schlossen die Parteien zu Kontonummer #### einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von 62.000,00 € mit einem Zinssatz von 4,04% zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs der Beklagten in Köln. Die zu diesem Vertrag erteilte Widerrufsbelehrung lautet auszugsweise wie folgt: „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung....."
Zu den Widerrufsfolgen heißt es: „Im Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. "
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Die Konditionen waren bis zum 31.01.2015 festgeschrieben. Bereits mit Schreiben vom 12.06.2013 unterbreitete die Klägerin den Beklagten ein Angebot betreffend eine vorzeitige Konditionenneuvereinbarung.
In dem Schreiben heißt es: „Sie möchten bereits zum jetzigen Zeitpunkt neue Konditionen für die Weiterführung ihres Darlehens nach Ende der Zinsbindungsperiode, d. h. ab dem 01.02.2015 vereinbaren. Wir bieten Ihnen die Fortführung des Darlehens zu folgenden Konditionen an....“Den Beklagten wurden zwei Angebote unterbreitet, wobei sie sich für das Angebot 1 mit einem Sollzinssatz von 3,06% und einer Zinsbindung bis zum 31.05.2019 sowie einer zusätzlichen Tilgung in Höhe von 3.876,91 € bis zum 31.01.2015 entschieden. Beide Beklagte unterzeichneten am 15.06. bzw. 17.06.2013 eine Erklärung, in der es heißt: „ Zur Fortführung des Darlehenskontos-Nummer #### habe ich mich/haben wir uns für das oben gekennzeichnete Angebot Nr. [ ] zu den vorstehenden Bedingungen entschieden.“
Es wird insoweit auf die Anlagen K 2 und K 3 Bezug genommen. In der Folgezeit wurde das Darlehen von den Beklagten ordnungsgemäß bedient.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2016 (Anlage K 4) erklärten die Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Erklärung und forderten die Klägerin zur „Anerkennung des Widerrufs“ auf.
Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, die den Beklagten erteilte Belehrung entspreche dem damals gültigen Muster und genüge im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen. Selbst wenn die Belehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollte, sei die Ausübung des Widerrufsrechtes verwirkt, jedenfalls aber rechtsmissbräuchlich.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragen die Beklagten,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 9.620,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten vertreten die Rechtsauffassung, die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Verwendung des Wortes „frühestens“ in der Belehrung. Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie eine inhaltliche Bearbeitung des damals geltenden Musters vorgenommen habe. So fehle in den Widerrufsfolgen der Hinweis auf die Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen. Auch der Absatz zu finanzierten Geschäften enthalte mehrere Änderungen. Infolge des wirksamen Widerrufes stehe ihnen der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu.
Die Klägerin erhebt gegenüber den Rückwicklungsansprüchen der Beklagten die Einrede der Verjährung (vergleiche Seite 10 des Schriftsatzes vom 14.11.2016, Blatt 77 GA). Hilfsweise erklärt sie die – nicht bezifferte – Aufrechnung mit Wertersatzansprüchen auf das Darlehenskapital sowie mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von 62.000,00 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet und die Widerklage unbegründet, weil der Widerruf sich im Ergebnis als rechtsmissbräuchlich darstellt.
Die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung enthält Abweichungen vom damals geltenden Muster, so dass die Klägerin sich nur dann auf Vertrauensschutz berufen kann, wenn diese Abweichungen keine inhaltliche Gestaltung der Musterbelehrung darstellen. Diese Frage sowie die Frage, ob bei Ablehnung der Berufung auf Vertrauensschutz die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, bedurften vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die den Beklagten erteilte Belehrung nicht ordnungsgemäß gewesen ist, steht der Wirksamkeit des erst im Juni 2016 erklärten Widerrufs der Beklagten der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.
Der Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung kommt zwar nur ausnahmsweise in Betracht, ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Anerkannt sind insoweit insbesondere die Fallgruppen des widersprüchlichen Verhaltens und der Ausnutzung einer formalen Rechtsposition, insbesondere die Ausübung eines Rechts als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder Zwecke. Insbesondere die Ausnutzung einer formalen Rechtsposition, um damit günstigere Darlehenskonditionen zu erhalten, ist durch das OLG Schleswig in einem ähnlichen Fall als Fallgruppe des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bewertet worden (vergleiche OLG Schleswig, Urteil vom 31.03.2016 – 5 U 188/15 -). Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14.03.2017 – XI ZR 160/16 – zurückgewiesen worden. Im Rahmen seiner einen den Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages betreffenden Entscheidung vom 16.06.2016 hat das Hanseatische Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass eine in der Rechtsprechung seit je her anerkannte Fallgruppe des Rechtsmissbrauchs diejenige sei, dass der Rechtsübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liege. Ein solcher Fall sei gegeben, wenn der Verbraucher einen Immobilien– Darlehensvertrag erst nach Jahren widerrufe, nach dem ein stark absinkendes Zinsniveau diesen Widerruf wirtschaftlich sinnvoll erscheinen lasse (Hanseatisches Oberlandesgericht – Urteil vom 29.06.2016 – 13 U 104/15 -).
Unter Anwendung dieser Kriterien muss der erst am 18.06.2016 erklärte Widerruf der Beklagten hinsichtlich ihrer am 16.12.2004 abgegebenen Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages als rechtsmissbräuchlich bewertet werden.
Die Beklagten haben das Darlehen rund 11 1/2-Jahre vorbehaltlos bedient und sind ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen. Zwar führt das jahrelange vertragstreue Verhalten grundsätzlich nicht dazu, dass der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden könnte. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Darlehensnehmer darüber hinaus seinen Willen, an dem Vertrag festzuhalten, dokumentiert hat und auch in der Folge weiterhin den Vertrag anstandslos bedient um sich erst Jahre später, nachdem sich das Zinsniveau weiter abgesenkt hat, auf sein – hier unterstelltes – Widerrufsrecht zu berufen. Im konkreten Fall sind, wie dem Schreiben der Klägerin vom 12.06.2013 zu entnehmen ist, auf Wunsch der Beklagten schon vorzeitig die Zinskonditionen vor Ablauf der zunächst vereinbarten Zinsbindungsfristen neu verhandelt und angepasst worden. Die Beklagten waren daran interessiert, das – aus der damaligen Sicht – günstige Zinsniveau von 3,06% schon vorzeitig festzuschreiben. Dazu waren sie auch bereit, eine zusätzliche Tilgung von 3.876,91 € zum 31.01.2015 zu erbringen. Durch dieses Verhalten haben sie dokumentiert, dass sie zu günstigeren Konditionen bereit waren, das Darlehen fortzuführen. Die Klägerin hat sich darauf eingelassen und wunschgemäß eine vorzeitige Konditionenneuvereinbarung mit den Beklagten getroffen. Nachdem die Beklagten vor der vorzeitigen Konditionenneuvereinbarung den Vertrag bereits rund 8 1/2 Jahre ordnungsgemäß bedient hatten, dann an einer vorzeitigen Neuverhandlung der Konditionen interessiert waren und diese auch mit der Beklagten vereinbart hatten und auch in der Folgezeit das Darlehen noch jahrelang ordnungsgemäß bedienten, brauchte die Klägerin nicht mehr damit zur rechnen, dass die Beklagten ihre vor rund 11 1/2 Jahren abgegebene Willenserklärungen noch widerrufen würden. Die Beklagten haben die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung – von ihrem objektivierten Empfängerhorizont her betrachtet – richtig verstanden. Bei dem erst im Jahre 2016 erklärten Widerruf ging es den Beklagten ersichtlich nicht darum, sich wegen einer eventuell übereilten Entscheidung von der Selbigen durch Widerruf zu lösen, sondern allein darum, unter Ausnutzung einer aus ihrer Sicht gegebenen formalen Rechtsstellung finanzielle Vorteile in Form der von ihnen geltend gemachten Nutzungsentschädigung zu ziehen. Dieses Verhalten stellt sich im Ergebnis aber als rechtsmissbräuchlich dar und steht der Wirksamkeit des von ihnen erklärten Widerrufes entgegen. Dies hat zur Folge, dass die Klage begründet ist, während die Widerklage der Abweisung unterliegen muss.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 75.494,02 € (Klage: 61.045,56 €; Widerklage: 14.448,46 €).