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BGH·VIII ZB 55/23·16.01.2024

Erinnerung gegen Kostenansatz nach §66 GKG zurückgewiesen, PKH abgelehnt

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erhob mehrere Erinnerungen gegen den vom BGH gestellten Kostenansatz von 364 € und beantragte Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren. Der Senat stellte fest, dass der Kostenansatz (2,0-Gebühr aus Gegenstandswert 5.232 €) zutreffend ist und wies die Erinnerung zurück. Prozesskostenhilfe für Erinnerungsverfahren nach §66 GKG kommt nicht in Betracht; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).

2

Die Partei, der durch gerichtliche Entscheidung Kosten auferlegt worden sind, ist Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG.

3

Der Kostenansatz bemisst sich nach den Gebührenvorschriften des GKG; die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde begründet nach Nr. 1820 Anlage 1 GKG eine 2,0-fache Gerichtsgebühr; die einfache Gebühr richtet sich nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 GKG am Gegenstandswert.

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Für das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

5

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 29 Nr. 1 GKG§ 34 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Anlage 2 zum GKG§ 66 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. November 2023, Az: VIII ZB 55/23, Beschluss

vorgehend LG München II, 19. Dezember 2022, Az: 12 S 4337/22, Beschluss

vorgehend AG Fürstenfeldbruck, 1. September 2022, Az: 4 C 237/22

nachgehend BGH, 20. Februar 2024, Az: VIII ZB 55/23, Beschluss

Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 27. September 2023, 3. Oktober 2023, 7. Oktober 2023 sowie 22. Oktober 2023 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2023 (Kassenzeichen 780023134725) wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 29. August 2023 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts München II - 12. Zivilkammer - vom 19. Dezember 2022 (12 S 4337/22) auf ihre Kosten als unzulässig verworfen und den Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.232 € festgesetzt. Mit der Kostenrechnung vom 18. September 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 364 € (2,0-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.232 €) zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin im Wege der Erinnerung mit Schreiben vom 27. September 2023, 3. Oktober 2023, 7. Oktober 2023 sowie 22. Oktober 2023 und beantragt für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe.

II.

3

1. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).

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2. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

5

Als diejenige Partei, der die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt wurden, ist die Beschwerdeführerin Kostenschuldnerin im Sinne des § 29 Nr. 1 GKG. Der Kostenansatz von 364 € ist richtig. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin fällt nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG eine 2,0-fache Gerichtsgebühr an. Die einfache Gebühr beträgt gemäß § 34 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Anlage 2 zum GKG - da der Streitwert durch den Senatsbeschluss vom 29. August 2023 auf 5.232 € festgesetzt wurde - 182 €. Auch im Übrigen ist eine Verletzung des Kostenrechts nicht ersichtlich.

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3. Für das Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 Ws 228/12, juris; OLG Celle, Beschluss vom 7. August 2012 - 1 Ws 293/12, juris; LSG Bayern, Beschluss vom 9. August 2016 - L 15 SF 160/16 E, juris; Zimmermann in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl., § 66 GKG Rn. 30; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., § 66 GKG Rn. 131; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 20. Aufl., § 114 Rn. 8).

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4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. Böhm