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LG·12 S 4337/22·19.12.2022

Nicht ausreichender Vortrag

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte als Konvolut eingereichte Unterlagen vor, die keinen Bezug auf den richterlichen Hinweis hatten und teilweisen wirren Vortrag zu weiteren Rechtsstreitigkeiten enthielten. Das Landgericht verwirft die Berufung mangels ausreichendem, fristwirksamem Vortrag; nachgereichte, nicht bezogene Unterlagen bleiben unberücksichtigt. Ein Antrag auf Bestellung eines Notanwalts (§78b ZPO) war wegen fehlender Substantiierung unbegründet. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen; Unterlagen unberücksichtigt und Kosten der Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Konvolut eingereichte Unterlagen, die keinen Bezug auf einen richterlichen Hinweis nehmen und inhaltlich wirr sind, können im Berufungsverfahren unberücksichtigt bleiben.

2

Die nachträgliche Einreichung von Unterlagen heiligt nicht die versäumte Berufungsbegründung, wenn daraus keine substantiierten entscheidungserheblichen Einwendungen folgen.

3

Ein Antrag auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erfordert einen konkreten und substantiierten Vortrag zu den gesetzlichen Voraussetzungen; fehlt dieser, ist der Antrag abzuweisen.

4

Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 78b, § 97 Abs. 1§ 78b ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 47 GKG§ 48 GKG

Vorinstanzen

AG Fürstenfeldbruck, Urt, vom 2022-09-01, – 4 C 237/22

Leitsatz

Beziehen sich als Konvolut eingereichte Unterlagen nicht auf einen richterlichen Hinweis, sondern enthalten teilweisen wirren Vortrag – auch zu weiteren Rechtsstreitigkeiten –, müssen die Unterlagen nicht berücksichtigt werden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 01.09.2022, Aktenzeichen 4 C 237/22, wird verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.232,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 06.12.2022 Bezug genommen.

2

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Beklagten beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck eingereichten Unterlagen, die als Konvolut am 16.12.2022 beim Landgericht München II eingegangen sind. Diese beziehen sich nicht auf den richterlichen Hinweis, sondern enthalten teilweisen wirren Vortrag – auch zu weiteren amtsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten.

3

Soweit die Ausführungen der Beklagten als Antrag auf Bestellung eines Notanwaltes gemäß § 78b ZPO auszulegen sind, wurde zu den Voraussetzungen nicht ausreichend vorgetragen und es ändert nichts an der verfristeten Berufungseinlegung.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.