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BGH·VIII Za 21/22·26.10.2022

PKH für Rechtsbeschwerde wegen §574 Abs.2 ZPO zurückgewiesen; Ablehnungsgesuch verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG München. Der BGH wies den PKH-Antrag zurück, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht hat: Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, da die Voraussetzungen des §574 Abs.2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung/Rechtsfortbildung/Einheitlichkeit) nicht erfüllt sind. Auch das Ablehnungsgesuch gegen die Rechtspflegerin wurde als unzulässig verworfen, da das beanstandete Hinweisschreiben bloße Erfüllung dienstlicher Amtspflichten war.

Ausgang: PKH-Antrag für Rechtsbeschwerde zurückgewiesen und Ablehnungsgesuch gegen Rechtspflegerin als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO müssen auch bei Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse, die die Berufung als unzulässig verwerfen, vorliegen; fehlt grundsätzliche Bedeutung oder Erforderlichkeit zur Rechtsfortbildung oder Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.

3

Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Rechtspfleger nach §§ 10, 28 RPflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO ist unzulässig, wenn die angegriffene Handlung lediglich der Erfüllung dienstlicher Amtspflichten dient.

4

Die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Verfahren über Prozesskostenhilfe umfasst auch die Prüfung der Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels; mangelnde Zulässigkeit begründet regelmäßige Aussichtslosigkeit.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO§ 10, 28 RPflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 18. Mai 2022, Az: 15 U 8116/21

vorgehend LG Ingolstadt, 8. Oktober 2021, Az: 51 O 4242/20

Tenor

1. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2022 (15 U 8116/21) wird zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wäre unzulässig. Denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die (auch) bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen - wie hier - die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe hierzu nur Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, WuM 2022, 53 Rn. 8 mwN), sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

2. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 23. September 2022 gegen die Rechtspflegerin A. wird gemäß §§ 10, 28 RPflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO als unzulässig verworfen.

Die Rechtspflegerin A. hat mit der Erstellung und Übersendung des von dem Beklagten beanstandeten Hinweisschreibens vom 30. August 2022 lediglich ihrer Amtspflicht genügt.

Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Dr. Reichelt