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BGH·VIII ARZ 1/25·06.08.2025

Verwerfung von Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuch gegen Rechtspflegerin als unzulässig

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBefangenheitsverfahren (Ablehnung nach RpflG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss sowie ein Ablehnungsgesuch gegen die Rechtspflegerin S. Das Gericht verwirft beide Eingaben als unzulässig, da die Anhörungsrüge die Voraussetzungen des §321a Abs.2 Satz5 ZPO nicht erfüllt und das Ablehnungsgesuch keine tragfähigen Anhaltspunkte für Befangenheit nach RpflG/§§41 ff. ZPO enthält. Die Rechtspflegerin handelte im Rahmen ihrer Amtspflicht. Der Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuch des Beklagten als unzulässig verworfen; Beklagter trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn das Rügevorbringen die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt und einen konkreten Sachverhalt darlegt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt.

2

Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Vorbringen vom erkennenden Gericht bereits umfassend geprüft wurde und keine durchgreifenden neuen Umstände aufgezeigt werden, die eine Gehörsverletzung belegen.

3

Ein Ablehnungsgesuch gegen eine Rechtspflegerin ist nach §§ 10, 28 RpflG i.V.m. §§ 41 ff. ZPO offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich pauschale oder ungeeignete Ausführungen enthält und keine konkreten Anhaltspunkte für Befangenheit darlegt.

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Die Ausübung dienstlicher Amtspflichten (z. B. Erstellung und Übersendung eines Hinweis- oder Informationsschreibens) begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 10 RpflG§ 28 RpflG§ 41 ff. ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. Juni 2025, Az: VIII ARZ 1/25

vorgehend LG Frankfurt, 18. September 2024, Az: 2-11 S 43/24

vorgehend AG Frankfurt, 7. Dezember 2023, Az: 33 C 3452/15 (56)

nachgehend BGH, 29. September 2025, Az: VIII ARZ 1/25, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Rechtspflegerin S. wird als unzulässig verworfen.

Gründe

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1. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2025 ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

2

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat.

3

2. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Rechtspflegerin S. ist gemäß §§ 10, 28 RpflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Ablehnungsgesuch enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, und ist deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 3 mwN; vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 2; vom 25. April 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2). Die abgelehnte Rechtspflegerin hat mit der Erstellung und Übersendung des von dem Beklagten beanstandeten Hinweisschreibens lediglich ihrer Amtspflicht im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte genügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2022 - VIII ZA 21/22, juris; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 7/23, juris; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 3).

4

3. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Dr. Bünger Kosziol Dr. Liebert

Wiegand Dr. Matussek

Dr. BüngerDr. LiebertDr. Matussek
KosziolWiegand