Verwerfung von Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuch gegen Rechtspflegerin als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss vom 13. Mai 2025 sowie ein Ablehnungsgesuch gegen die Rechtspflegerin S. Die Anhörungsrüge erfüllt nicht die Anforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO und ist deshalb unzulässig; in der Sache wäre sie zudem unbegründet. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil keine zureichenden Anhaltspunkte für Befangenheit vorgetragen werden. Der Beklagte wird auf mögliche Folgen wiederholter gleichartiger Eingaben hingewiesen.
Ausgang: Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen; Beklagter trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig, wenn der Rügevortrag nicht die in § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO geforderten Tatsachen zur Substantiierung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegt.
Eine Anhörungsrüge ist auch unbegründet, wenn das Gericht das vorgebrachte Vorbringen geprüft und als nicht durchgreifend bewertet hat.
Ein Ablehnungsgesuch gegen eine Rechtspflegerin ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgetragenen Umstände keinerlei zureichende Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit liefern.
Die bloße Erfüllung dienstlicher Amtspflichten durch eine Rechtspflegerin (z. B. Erstellen und Übersenden eines Hinweisschreibens) begründet für sich allein keinen Ablehnungsgrund.
Der Senat kann darauf hinweisen, dass gleichartige weitere Eingaben ohne gesonderte Bescheidung nicht mehr behandelt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 5. Dezember 2023, Az: 2-11 S 227/20
vorgehend AG Frankfurt, 5. November 2020, Az: 33 C 936/20 (57)
nachgehend BGH, 5. August 2025, Az: VIII ZR 122/24, Beschluss
nachgehend BGH, 29. September 2025, Az: VIII ZR 122/24, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Rechtspflegerin S. wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2025 ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).
Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat.
2. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Rechtspflegerin S. ist gemäß §§ 10, 28 RpflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO als unzulässig zu verwerfen. Das Ablehnungsgesuch enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, und ist deshalb offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 3 mwN; vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 2; vom 25. April 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 2). Die abgelehnte Rechtspflegerin hat mit der Erstellung und Übersendung des von dem Beklagten beanstandeten Hinweisschreibens lediglich ihrer Amtspflicht im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte genügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2022 - VIII ZA 21/22, juris; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 7/23, juris; vom 7. Mai 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 3).
3. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt
Dr. Matussek Dr. Reichelt
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