Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beginn der Frist für die Einlegung der Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung und erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Streitpunkt war der Beginn der zweiwöchigen Notfrist nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der BGH entschied, dass die Frist mit Zustellung an den Prozessbevollmächtigten beginnt und dessen Kenntnis der Partei zuzurechnen ist. Wiedereinsetzung wurde abgelehnt; die Rüge verfristet verworfen.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verfristet verworfen; Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem von der Möglichkeit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt werden kann; bei schriftlichen Entscheidungen fällt dieser Zeitpunkt regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung zusammen.
Für die Berechnung der Frist nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist maßgeblich der Zeitpunkt, in dem der Prozessbevollmächtigte, der in dem Rechtsmittelverfahren vertritt, von der etwaigen Gehörsverletzung Kenntnis erlangt hat.
Die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten ist der vertretenen Partei zuzurechnen; die persönliche Übermittlung an die Partei oder an einen anderen anwaltlichen Vertreter ist unbeachtlich für den Fristbeginn.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 Satz 1 ZPO ist ausgeschlossen, wenn die Partei nicht ohne Verschulden daran gehindert war, die gesetzliche Notfrist einzuhalten.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. August 2016, Az: VII ZR 277/14
vorgehend OLG München, 13. Oktober 2014, Az: 9 U 1023/14 Bau
vorgehend LG München I, 31. Januar 2014, Az: 24 O 1922/11
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. August 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen des § 233 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die zweiwöchige Notfrist zur Einlegung der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuhalten.
Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs zu laufen. Bei schriftlichen Entscheidungen fällt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung zusammen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029, juris Rn. 2; vom 11. Februar 2013 - IX ZB 101/12 Rn. 1).
Die Notfrist begann deshalb mit Zustellung an den Prozessbevollmächtigten am 31. August 2016 zu laufen, denn ab diesem Zeitpunkt bestand Gelegenheit, Gehörsverletzungen im Senatsbeschluss - so sie vorgelegen hätten - zur Kenntnis zu nehmen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt sie persönlich oder der zweitinstanzlich für sie tätige Prozessbevollmächtigte den Senatsbeschluss übermittelt erhielt. Maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte, der sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vertrat, von dem Umstand einer etwaigen Gehörsverletzung im Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, aaO; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - X S 8/11 Rn. 7).
Die Klägerin hat sich das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, aaO).
II.
Die Anhörungsrüge der Klägerin nach § 321a ZPO ist wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen. Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO begann mit Zustellung des Senatsbeschlusses am 31. August 2016 zu laufen und endete am 14. September 2016. Die Frist war bei Eingang der Anhörungsrüge am 14. Oktober 2016 abgelaufen.
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