Beginn der zweiwöchigen Frist zur Einlegung der Gehörsrüge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung zur Einlegung einer Gehörsrüge gegen einen Senatsbeschluss, erhob Gegenvorstellung und stellte einen PKH-Antrag. Streitpunkt war, wann die zweiwöchige Notfrist des §321a ZPO beginnt. Der BGH entschied, die Frist beginnt mit der Bekanntgabe (dritter Tag nach Postaufgabe); die Rüge war verfristet. Wiedereinsetzung, Gegenvorstellung und PKH wurden abgelehnt bzw. zurückgewiesen.
Ausgang: Gehörsrüge als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung, Gegenvorstellung und PKH abgelehnt bzw. zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die zweiwöchige Notfrist zur Erhebung der Gehörsrüge nach §321a Abs.2 ZPO beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses; ein Senatsbeschluss gilt drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§321a Abs.2 Satz3 ZPO).
Eine Gehörsrüge ist unzulässig, wenn sie außerhalb der in §321a Abs.2 ZPO geregelten Notfrist erhoben wird.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §233 ZPO setzt voraus, dass die Partei ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Prozesskostenhilfe ist nach §114 Satz1 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gegenvorstellungen bzw. weitere Eingaben können die Unzulässigkeit einer verfristeten Gehörsrüge nicht beseitigen; eine bis dahin vereinzelt zugelassene Untätigkeitsbeschwerde ist seit dem Gesetz vom 24.11.2011 insoweit nicht mehr statthaft.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. November 2012, Az: IX ZB 101/12, Beschluss
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 11. September 2012, Az: 7 T 5880/12
vorgehend AG Fürth (Bayern), 5. Juni 2012, Az: 360 C 1317/12
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird abgelehnt.
Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Notfrist zur Einlegung der Gehörsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) einzuhalten. Der Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wurde am 16. November 2012 formlos zur Post aufgegeben, so dass er am dritten Tag nach Aufgabe zur Post und damit am 19. November 2012 als bekannt gegeben gilt (§ 321a Abs. 2 Satz 3 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers bestand die Möglichkeit, etwaige Gehörsverletzungen im angeführten Senatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen, bereits ab dessen Bekanntgabe und nicht erst ab dem Zeitpunkt des Studiums der Akten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029).
Die nach § 321a Abs.1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist daher verfristet und als unzulässig zu verwerfen. Nach Vorgenanntem endete die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Erhebung der Rüge am 3. Dezember 2012. Sie war bei Eingang der Rüge am 18. Januar 2013 abgelaufen.
Auch die Gegenvorstellung veranlasst zu keiner abweichenden Entscheidung. Der Vortrag des Klägers greift gegenüber den Gründen, die zur Verwerfung gezwungen haben, nicht durch. Die von dem Kläger geltend gemachte Untätigkeitsbeschwerde, die nach früherer Rechtslage vereinzelt befürwortet wurde (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21 mwN), ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZB 49/12, Rn. 3 (nv)).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Gehörsrüge war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach Vorgenanntem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
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