Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss unzulässig verworfen; Gegenvorstellung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14.10.2025; die Eingabe ging jedoch erst am 19.11.2025 ein. Das Gericht stellte fest, dass die Rüge weder die erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte einer Gehörsverletzung darlegt noch fristgerecht erhoben wurde, und verwies sie als unzulässig zurück. Eine inhaltsgleiche Gegenvorstellung wurde ebenfalls zurückgewiesen; der Beklagte erhielt eine Warnung gegen weitere gleichartige Eingaben.
Ausgang: Anhörungsrüge des Beklagten mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung und wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen; Gegenvorstellung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig, wenn der Rügevortrag nicht die tatsächlichen Umstände darlegt, aus denen sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben würde.
Die Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt regelmäßig mit der Zustellung des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten; verspätet eingehende Rügen sind unzulässig.
Eine Anhörungsrüge ist auch in der Sache unbegründet, wenn das Gericht das vorgebrachte Vorbringen geprüft und als nicht durchgreifend bewertet hat.
Eine als Gegenvorstellung eingereichte Eingabe führt nur dann zu einer Abänderung einer Beschlussentscheidung, wenn sie neue oder durchgreifende Einwendungen enthält, die das ursprüngliche Prüfungsbild wesentlich verändern.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Oktober 2025, Az: VIII ZR 114/25, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 25. März 2025, Az: 6 U 110/24, Urteil
vorgehend LG Ellwangen, 22. August 2024, Az: 4 O 72/24
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die als Gegenvorstellung anzusehende, am 19. November 2025 eingegangene, Eingabe des Beklagten gegen den vorbezeichneten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Gründe
1. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2025 ist als unzulässig zu verwerfen, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1; vom 2. Juli 2024 - VIII ZA 5/24, juris Rn. 6; vom 9. September 2025 - VIII ZA 6/25, juris Rn. 4; jew. mwN). Ungeachtet dessen ist die Anhörungsrüge auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO erhoben worden ist. Der Beschluss vom 14. Oktober 2025 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 28. Oktober 2025 zugestellt (zur Zustellung als regelmäßiger Zeitpunkt der Kenntniserlangung vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 277/14, juris Rn. 3). Die Anhörungsrüge ist jedoch erst am 19. November 2025 beim Bundesgerichtshof eingegangen.
Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2025 das Vorbringen des Beklagten umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
2. Die als Gegenvorstellung anzusehende, am 19. November 2025 eingegangene, Eingabe des Beklagten gibt ebenfalls keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Senatsbeschlusses.
Kosziol Dr. Schmidt Dr. Matussek
Dr. Reichelt Dr. Böhm
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| Dr. Schmidt | Dr. Reichelt |