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BGH·VII ZA 4/23·11.10.2023

PKH abgelehnt für Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde mangels Statthaftigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Rechtsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss, mit dem sein Befangenheitsgesuch zurückgewiesen wurde. Der BGH lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigten Rechtsbehelfe von vornherein nicht statthaft sind und daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 ZPO). Auch außerordentliche Beschwerden sind nicht gegeben, sodass die Bewilligung von PKH zur Verfolgung unstatthafter Rechtsmittel nicht in Betracht kommt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH zur Durchführung unstatthaften Rechtsmittels (Nichtzulassungs-/Rechtsbeschwerde) mangels Erfolgsaussicht und Statthaftigkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nur gegen bestimmte, gesetzlich bezeichnete Entscheidungen (z. B. ein die Revision nicht zulassendes Berufungsurteil oder § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO) statthaft; Beschlüsse über Befangenheitsgesuche gehören nicht dazu.

3

Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO) oder nach ausdrücklicher Zulassung durch das Beschwerdegericht; gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein weiterer Beschwerdeweg zum BGH.

4

Die Möglichkeit außerordentlicher Beschwerden wegen 'greifbarer Gesetzwidrigkeit' oder Verletzung von Verfahrensgrundrechten eröffnet den BGH nicht für beliebige Rechtsmittel; deren Zulässigkeit ist restriktiv zu prüfen.

5

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Durchführung eines von vornherein unstatthaften Rechtsmittels kommt nicht in Betracht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 543 ZPO§ 544 ZPO§ 522 Abs. 3 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 25. Mai 2023, Az: 12 W 65/22

vorgehend LG Heilbronn, 2. Dezember 2022, Az: 3 O 204/17

nachgehend BGH, 6. Dezember 2023, Az: VII ZA 3/23, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 27./24. Juni 2023, ihm zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde - hilfsweise Rechtsbeschwerde - gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2023 (12 W 65/22) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Durch den vorgenannten Beschluss vom 25. Mai 2023 ist der Antrag des Klägers, Richter am Oberlandesgericht Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unbegründet zurückgewiesen worden.

Gegen diese Entscheidung ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft nur gegen ein die Revision nicht zulassendes Berufungsurteil oder gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (§§ 543, 544, 522 Abs. 3 ZPO). Der hier in Rede stehende Beschluss über ein Befangenheitsgesuch erfüllt diese tatbestandlichen Voraussetzungen von vorneherein nicht, ohne dass es auf die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. September 2023 angesprochene Frage ankommt, ob der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt oder nicht; diese Frage würde sich nur stellen, wenn der Beschluss vom 25. Mai 2023 überhaupt eine Entscheidung wäre, gegen die das Gesetz die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet, was aus den dargelegten Gründen indes nicht der Fall ist.

Gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluss vom 25. Mai 2023 ist des Weiteren eine Rechtsbeschwerde weder kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch aufgrund - hier fehlender - Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht sieht das Gesetz nicht vor. Der Bundesgerichtshof ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen zuständig. Er kann nicht beliebig angerufen werden.

Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VII ZB 33/18 Rn. 16, BauR 2020, 1515) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Plenarbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, juris Rn. 68 ff.).

Für die Frage der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluss vom 25. Mai 2023 ist es auch unerheblich, dass diese Entscheidung ausweislich der vorgelegten beglaubigten Abschrift in der Besetzung durch Vorsitzenden Richter Dr. G. , Richter am Oberlandesgericht Dr. H. und Richter am Oberlandesgericht Dr. M. getroffen worden ist und der Kläger einen im Übrigen inhaltlich gleichlautenden Beschluss des 12. Zivilsenats (12 W 65/22) vom 26. Mai 2023 vorgelegt hat, der in der Besetzung durch Vorsitzenden Richter Dr. G. , Richter am Oberlandesgericht Dr. H. und Richter am Landgericht P. ergangen ist.

Nachdem der Kläger bereits durch die Verfügung der Rechtspflegerin beim Bundesgerichtshof vom 11. September 2023 zutreffend auf die fehlende Erfolgsaussicht seines Prozesskostenhilfeantrags mangels Statthaftigkeit der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Rechtsbeschwerde hingewiesen worden ist, er jedoch mit Schreiben vom 21. September 2023 ausdrücklich um eine gerichtliche Entscheidung gebeten hat, war über den Antrag zu entscheiden. Dieser war zurückzuweisen, da zum Zwecke der Durchführung einer unstatthaften Nichtzulassungsbeschwerde oder einer unstatthaften Rechtsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vorneherein nicht in Betracht kommt.

Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben in dieser Sache kann nicht gerechnet werden.

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