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BGH·XI ZB 1/25·10.03.2025

Rechtsbeschwerde unzulässig verworfen; PKH- und Notanwaltsantrag abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte begehrte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Notanwalts; seine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des PKH-Antrags blieb erfolglos. Der BGH stellt fest, dass im PKH-Verfahren nach §127 Abs. 2 und 3 ZPO eine Rechtsbeschwerde nicht allgemein statthaft ist und die Nichtzulassung nicht anfechtbar ist. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht werden PKH und Beiordnung des Notanwalts versagt. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung des PKH-Antrags als unzulässig verworfen; PKH- und Notanwaltsantrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Das Gesetz (§127 Abs. 2, 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren nicht grundsätzlich die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor; eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines PKH-Antrags ist demnach nicht statthaft.

3

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im PKH-Verfahren ist nicht anfechtbar; eine außerordentliche Beschwerde eröffnet regelmäßig keinen allgemeinen Rechtsweg.

4

Die Beiordnung eines Notanwalts nach §78b ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist die Beiordnung zu versagen.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 ZPO§ 127 Abs. 2 ZPO§ 127 Abs. 3 ZPO§ 544 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO§ 577 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 29. November 2024, Az: 13 W 98/24

vorgehend LG Konstanz, 13. September 2024, Az: A 4 O 96/24

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2024, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat, ist gemäß § 574 Abs. 1 ZPO eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2014 - I ZA 7/14, juris Rn. 2, vom 29. Juni 2015 - IX ZA 14/15, juris, vom 12. Mai 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2 und vom 15. April 2024 - XI ZA 1/24, juris) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3, vom 8. Februar 2022 - IX ZB 59/21, juris Rn. 1, vom 11. Oktober 2023 - VII ZA 4/23, juris und vom 19. März 2024 - VIII ZA 17/23, juris, jeweils mwN). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 4 mwN).

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen (§ 574 Abs. 1, § 577 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).

Ellenberger Grüneberg Matthias

Derstadt Schild von Spannenberg

Sonstlt

Schreibfehlerberichtigung vom 27. März 2025

In Sachen ... gegen ... wird der Beschluss vom 10. März 2025 dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3 bei den Vorinstanzen richtig heißen muss:

LG Konstanz, Entscheidung vom 13.09.2024 - A 4 O 96/24 -