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BGH·XI ZA 1/24·15.04.2024

BGH: Ablehnung von Prozesskostenhilfe; Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde nicht statthaft

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe, die das Gericht wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg ablehnte. Das Kammergericht wies seine sofortige Beschwerde zurück; eine Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen ist nicht statthaft. Ebenso ist nach §127 ZPO im PKH-Verfahren eine Rechtsbeschwerde nicht allgemein vorgesehen und die Nichtzulassung nicht anfechtbar. Die Entscheidung bestätigt die Beschränkung der Rechtsbehelfe im PKH-Verfahren.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Nichtzulassungs- und Rechtsbeschwerde im PKH-Verfahren nicht statthaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt sie, ist der PKH-Antrag abzulehnen.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach den §§ 544, 543, 542 Abs. 1, 522 Abs. 3 ZPO ist nur gegen ein Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, oder gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft.

3

Im Prozesskostenhilfeverfahren sieht § 127 ZPO die Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor; das Gesetz eröffnet die Rechtsbeschwerde in PKH-Angelegenheiten nur in den ausdrücklich geregelten Fällen.

4

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im PKH-Verfahren ist – anders als die Nichtzulassung der Revision – nicht anfechtbar; außerordentliche Rechtsbehelfe sind regelmäßig nicht eröffnet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 ZPO§ 543 ZPO§ 542 Abs. 1 ZPO§ 522 Abs. 3 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 17. Januar 2024, Az: 27 W 1/24

vorgehend LG Berlin, 23. August 2023, Az: 38 O 167/23

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 17. Januar 2024, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft nur gegen ein Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, oder gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (§§ 544, 543, 542 Abs. 1, § 522 Abs. 3 ZPO). Der Beschluss des Kammergerichts vom 17. Januar 2024 erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Das Gesetz (§ 127 Abs. 2 und 3 ZPO) sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 2014 - I ZA 7/14, juris Rn. 2, vom 29. Juni 2015 - IX ZA 14/15, juris und vom 12. Mai 2020 - XI ZB 1/20, juris Rn. 2 mwN) und das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3, vom 8. Februar 2022 - IX ZB 59/21, juris Rn. 1, vom 11. Oktober 2023 - VII ZA 4/23, juris und vom 19. März 2024 - VIII ZA 17/23, jeweils mwN). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN).

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