Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision nach § 543 ZPO. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf Erwägungen zur Schadensbegründung; vorgetragene Verfahrensverletzungen waren nicht durchgreifend. Eine nähere Begründung unterblieb gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur begründet, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Allein die Tatsache, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig auf Erwägungen zur Schadensbegründung stützt, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Zulassung der Revision; der Beschwerdeführer muss darlegen, weshalb darin ein Zulassungsgrund liegt.
Geltend gemachte Verletzungen von Verfahrensgrundrechten führen zur Zulassung der Revision nur, wenn sie als durchgreifend und entscheidungserheblich feststellbar sind.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer eingehenden Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde absehen, wenn diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 26. April 2022, Az: 25 U 73/21
vorgehend LG Kassel, 11. März 2021, Az: 16 O 1262/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zur Schadensbegründung gestützt. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - VIa ZR 1323/22, juris).
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Menges Krüger Götz Rensen Wille