Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Revisionszulassung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2023, mit dem die Zulassung der Revision abgelehnt wurde. Der Senat hat den innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist ergänzten Schriftsatz des Klägers zur Kenntnis genommen und auf Zulassungsrelevanz geprüft. Das Gericht befand die Rüge als unbegründet und wies sie dem Kläger auf dessen Kosten zurück, da keine entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen wurden.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss vom 22.05.2023 als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur dann begründet, wenn substanziiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll.
Ein ergänzender Vortrag innerhalb der laufenden Beschwerdebegründungsfrist begründet keine Gehörsverletzung, wenn das Gericht diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und auf seine Zulassungsrelevanz geprüft hat.
Der Senat kann auf eine weitergehende schriftliche Begründung verzichten, wenn er ausdrücklich die maßgeblichen Zulassungsgründe benennt und dokumentiert, dass er die ergänzten Ausführungen berücksichtigt hat.
Die zurückweisende Entscheidung über eine unbegründete Anhörungsrüge kann dem Beschwerdeführer kostenpflichtig auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Mai 2023, Az: VIa ZR 1570/22, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 14. Oktober 2022, Az: 4 U 53/22, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 8. Februar 2022, Az: 2-07 O 250/21
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte und insbesondere fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet, § 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO. Der Senat hat vor dem Erlass seines Beschlusses vom 22. Mai 2023 den innerhalb der laufenden Beschwerdebegründungsfrist ergänzten Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. Februar 2023 zur Kenntnis genommen und auf seine Zulassungsrelevanz überprüft. Seine Auffassung, eine Zulassung der Revision sei auch im Hinblick auf die ergänzte Begründung nicht veranlasst, hat der Senat im zweiten Absatz des Beschlusses vom 22. Mai 2023 unter ausdrücklicher nochmaliger Nennung des Zulassungsgrundes der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) dokumentiert. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZR 139/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Juni 2023 - VII ZR 158/22, juris Rn. 3 mwN).
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