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BGH·VII ZR 158/22·21.06.2023

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge (§321a ZPO) gegen den Beschluss des Senats, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Streitgegenstand war, ob eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt. Der BGH wies die Rüge zurück, weil nur neue und eigenständige Gehörsverletzungen gerügt werden können und solche nicht dargetan wurden. Eine weitergehende Begründung unterblieb gemäß §544 Abs.6 ZPO.

Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers mangels Darlegung einer neuen, eigenständigen Gehörsverletzung des Art.103 Abs.1 GG als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Gericht gerügt werden.

2

Die bloße Feststellung, dass vorgetragene Zulassungsgründe aus rechtlichen Gründen nicht durchgreifend sind, begründet für sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.

3

Gerichte sind nicht verpflichtet, in den Entscheidungsgründen jeden einzelnen Punkt des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden; §544 Abs. 6 Satz 2 ZPO erlaubt eine beschränkte Begründung.

4

Eine Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn sie keine konkreten, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte darlegt, die eine bisher nicht berücksichtigte Gehörsverletzung aufzeigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: VII ZR 158/22

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 18. Juli 2022, Az: 8 U 26/22

vorgehend LG Mühlhausen, 7. Dezember 2021, Az: 3 O 190/17

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Klägers vom 2. Juni 2023 hat keinen Erfolg.

2

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 66/20 Rn. 2, juris). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

3

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).

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