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BGH·VII ZR 139/22·24.05.2023

Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss zurückgewiesen (VII ZR 139/22)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde. Entscheidend war, ob dadurch sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden sei. Der BGH wies die Rüge zurück: Der Senat hatte die Zulassungsgründe geprüft und aus Rechtsgründen verworfen; keine neue, eigenständige Gehörsverletzung lag vor. Zudem besteht keine Pflicht, jeden Einzelpunkt des Vortrags in den Gründen zu bescheiden (§ 544 Abs. 6 ZPO).

Ausgang: Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Nichtzulassungsbeschluss des Senats als unbegründet/verworfen zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen einen Beschluss, der eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweist, ist nur zulässig, soweit neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht werden können.

2

Eine Gehörsverletzung liegt nicht allein darin, dass das Gericht vorgetragene Zulassungsgründe geprüft und aus Rechtsgründen für nicht durchgreifend erachtet hat.

3

Gerichte sind nicht verpflichtet, in den Entscheidungsgründen jeden Einzelpunkt des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden; § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO gilt auch für Entscheidungen über Anhörungsrügen.

4

Die bloße Wiederholung oder Hervorhebung bereits behandelter Einwendungen begründet keine neue oder selbständige Gehörsverletzung, die die Anhörungsrüge trägt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. April 2023, Az: VII ZR 139/22

vorgehend OLG Koblenz, 7. Juli 2022, Az: 1 U 1473/20

vorgehend LG Koblenz, 28. August 2020, Az: 12 O 112/16

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 12. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des Beklagten vom 28. April 2023 hat keinen Erfolg.

2

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 66/20 Rn. 2). Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

3

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 24).

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